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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.02.2020 - 3 AS 12/20
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Entziehung von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung
Für den Fall des Nichterscheinens zu einem angeordneten ärztlichen Untersuchungstermin enthält § 32 SGB II eine Spezialregelung gegenüber § 66 SGB I, die diese Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich verdrängt, sodass der Leistungsträger für die in § 32 SGB II geregelten Fälle gehindert ist, nach §§ 60 ff. SGB I vorzugehen.
Normenkette:
SGB II § 8
,
SGB II § 32 Abs. 1
,
SGB II § 59
,
SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 3
, ,
SGB I §§ 60 ff.
,
SGB I § 66 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 14.01.2020 S 8 AS 210/19 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Januar 2020 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten im gerichtlichen Eilverfahren für beide Instanzen. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: