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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2018 - 3 AS 175/16
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung Maßgeblichkeit der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und nicht der Haushaltsmitglieder
Im Recht des SGB II ist nicht auf die Anzahl der Mitglieder eines Haushalts, sondern der Bedarfsgemeinschaft abzustellen, denn die Frage der Angemessenheit kann stets nur im Hinblick auf den Leistungsberechtigten nach dem SGB II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4
,
SGB II § 9 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 9 Abs. 5
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3 und S. 4
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6
Vorinstanzen: SG Itzehoe 20.09.2016 S 2 AS 1472/13
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. September 2016 geändert und insgesamt neu gefasst. Der Beklagte wird unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 5. Juli 2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 5. November 2013 und vom 23. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 verurteilt, der Klägerin zu 1. für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 weitere Leistungen in Höhe von 183,49 EUR zu gewähren. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 wird aufgehoben, soweit er Leistungen für die Klägerin zu 1. betrifft. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin zu 1. vier Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Klägerin zu 2. sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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