Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung
Maßgeblichkeit der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und nicht der Haushaltsmitglieder
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. August
2013 bis 31. Januar 2014.
Die 1974 geborene Klägerin zu 1. bewohnte seit dem 1. Oktober 2009 gemeinsam mit ihrer am 2009 geborenen Tochter, der Klägerin
zu 2., eine 65,32 m² große Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung im in B , für die eine Bruttokaltmiete in Höhe von 405,00 EUR monatlich
(320,00 nettokalt zzgl. 85,00 EUR Nebenkosten) sowie Heizkosten in Höhe von 50,00 EUR zu zahlen waren. Der Umzug in die Wohnung
erfolgte ohne Zustimmung des Beklagten.
Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Leistungsberechnung ab dem 1. Oktober 2009 lediglich die aus seiner Sicht angemessenen
Kosten der Unterkunft (KdU) für einen Zwei-Personenhaushalt in B in Höhe von insgesamt 339,00 EUR zuzüglich Heizkosten (Bescheid
vom 28. September 2009). Nachdem der Beklagte ab dem 1. November 2011 die Mietobergrenze für einen Zwei-Personenhaushalt in
Höhe von 380,00 EUR aus dem Tabellenwert für einen Zwei-Personenhaushalt im Wohnort der Kläger nach der Tabelle des Wohngeldgesetzes (WoGG) ohne Sicherheitszuschlag von 10 % ableitete, forderte er die Kläger mit Schreiben vom 3./5. Juli 2013 zur Senkung der Unterkunftskosten
bis zum 31. Oktober 2013 auf die nunmehr als angemessen erachteten KdU in Höhe von 348,00 EUR bruttokalt auf.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 gewährte der Beklagte der Klägerin zu 1. Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. August
bis 31. Oktober 2013 in Höhe von 743,31 EUR und der Klägerin zu 2. Leistungen in Höhe von 15,79 EUR, jeweils unter Berücksichtigung
eines Kopfteils für die Unterkunftskosten von 215,00 EUR. Für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2013 bewilligte
er der Klägerin zu 1. Leistungen in Höhe von 727,31 EUR unter Berücksichtigung eines Kopfteils von 199,00 EUR, für die Klägerin
zu 2. ging er ab dem 1. November 2013 von bedarfsdeckendem Einkommen (Kindergeld 184,00 EUR, Unterhalt 241,00 EUR) aus. Mit
dem dagegen erhobenen Widerspruch vom 25. Juli 2013 begehrten die Kläger die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten.
Nachdem der Beklagte Kenntnis von höheren Unterhaltszahlungen ab Mai 2013 in Höhe von monatlich 291,00 EUR erhielt, änderte
er mit Bescheid vom 5. November 2013 den Leistungsanspruch der Klägerin zu 1. und gewährte für die Zeit vom 1. November 2013
bis 31. Januar 2014 Leistungen in Höhe von 707,10 EUR monatlich unter Berücksichtigung eines Kopfteils von 199,00 EUR; dabei
kam ein Kindergeldüberhang in Höhe von 50,21 EUR, bereinigt um die Versicherungspauschale, zur Anrechnung. Nach Anhörung nahm
der Beklagte wegen der Unterhaltszahlungen gegenüber der Klägerin zu 1. die Leistungen vom 1. August 2013 bis 31. Oktober
2013 in Höhe von monatlich 4,21 EUR und gegenüber der Klägerin zu 2. vollständig zurück und forderte von der Klägerin zu 1.
Erstattung in Höhe von 12,63 EUR und von der Klägerin zu 2. Erstattung in Höhe von 47,37 EUR (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
vom 5. November 2013). Nachdem die Klägerin zu 1. die Abrechnung eines Betriebs- und Heizkostenguthabens vom 30. Juli 2013
in Höhe von 225,07 EUR, ihr zugeflossen am 16. August 2013, am 26. August 2013 anzeigte, hob der Beklagte die Leistungen -
nach Anhörung - gegenüber der Klägerin zu 1. für September 2013 teilweise in Höhe von 225,07 EUR auf und setzte den Erstattungsbetrag
in entsprechender Höhe fest (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. November 2013). Im Hinblick auf die Anhebung der
Regelsätze gewährte der Beklagte der Klägerin zu 1. für den Monat Januar 2014 Leistungen in Höhe von 724,58 EUR und der Klägerin
zu 2. in Höhe von 4,90 EUR, wobei der Beklagte - fälschlich - von einem unveränderten Kindergeldüberhang in Höhe von 50,21
EUR ausging (Änderungsbescheid vom 23. November 2013).
Gegen den Bescheid vom 5. Juli 2013 erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus: Der Beklagte habe nach
der Senkungsaufforderung die Unterkunftskosten bereits nach 3 Monaten abgesenkt und die Regelhöchstfrist von 6 Monaten nicht
eingehalten. Im Übrigen genüge das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft vom August 2012 nicht den Kriterien des
Bundessozialgerichts (BSG) an ein schlüssiges Konzept. Daher seien Unterkunftskosten auf der Grundlage der Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10 % entsprechend der Rechtsprechung des BSG zu gewähren. Auch gegen die weiteren Bescheide erhoben die Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 wies der Beklagte die Widersprüche zurück.
Die Kläger haben 23. Dezember 2013 Klage bei dem Sozialgericht Itzehoe erhoben, mit der sie ihr Begehren, der Leistungsberechnung
die tatsächlichen KdU in Höhe von 405,00 EUR bruttokalt zugrunde zu legen, weiterverfolgt haben. Zwar seien sie ohne Zustimmung
des Beklagten in die hier streitige Wohnung umgezogen. Der Umzug sei jedoch notwendig gewesen, weil die vorherige Wohnung
im 4. Stock eines Hauses ohne Fahrstuhl belegen gewesen sei und die Klägerin zu 1. die damals nur 9 Monate alte Klägerin zu
2. habe tragen müssen. Dieser Gesichtspunkt hätte von dem Beklagten als Umzugsgrund anerkannt werden müssen mit der Folge,
dass er verpflichtet gewesen sei, von Anfang an die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 405,00 EUR monatlich zu zahlen.
Die Unterkunftskosten seien auch angemessen, denn nach der Tabelle zu § 12 WoGG, Mietstufe 2 für 2 Personen, sei ein Betrag von 380,00 EUR zzgl. 10 %, mithin 418,00 EUR angemessen. Die von dem Beklagten
durchgeführte Mietwertanalyse sei fehlerhaft und das hierauf basierende Konzept nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung
des BSG. Hinsichtlich des Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 5. November 2013 bezogen auf die Leistungsgewährung vom 1. August
bis 30. November 2013 möge eine Überzahlung von 60,00 EUR entstanden sein, weil die Klägerin zu 2. unstreitig höhere Unterhaltsleistung
erhalten habe, die in dem Weiterbewilligungsantrag nicht angegeben worden seien. Die Überzahlung von 60,00 EUR dürfte sich
jedoch im Hinblick auf die geltend gemachten höheren Unterkunftskosten erledigt haben. Der als mit angefochten bezeichnete
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. November 2013 sei rechtswidrig, weil die Kläger im Abrechnungszeitraum 2012, für
den die Erstattung von 225,07 EUR erfolgt sei, monatlich Nebenkostenvorauszahlungen von mindestens 25,00 EUR aus eigenen Mitteln
bestritten hätten, sodass keine Erstattungsforderung verbleibe.
Die Kläger haben beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 5. November 2013 und 19. November 2013 aufzuheben und die Bescheide vom 5. Juli 2013 und vom
23. November 2013, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
ihnen im Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Im Übrigen hat er ausführlich
dargelegt, aus welchen Gründen das von ihm erstellte Konzept zur Bestimmung der Unterkunftskosten den Ansprüchen des BSG an ein schlüssiges Konzept entspreche.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. September 2016 hat das Sozialgericht die Klage bei zugelassener Berufung
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien nicht zu beanstanden.
Ein Anspruch der Kläger auf höhere KdU bestehe nicht. Die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen wegen erzielten Einkommens
bzw. wegen erstatteter Betriebskosten sei rechtmäßig. Das Gericht erachte die Rechtsprechung des BSG für falsch und überzogen, wonach die Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines "Sicherheitszuschlages" von 10 % zur Anwendung komme, wenn der Grundsicherungsträger nicht über ein schlüssiges
Konzept verfüge. Selbst wenn es unmöglich sei, unter den lokalen Bedingungen des Wohnungsmarktes zur Zeit der jeweiligen Anspruchsgewährung
exakt die am Markt gültige Höhe einer den Voraussetzungen des § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) genügenden Miethöhe zu ermitteln, gelte die "Angemessenheitsgrenze" des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Während die Tabellenwerte des § 12 WoGG den Wohnungsmarkt nicht abbildeten, da sie in keinem aktuellen Zusammenhang mit den am lokalen Wohnungsmarkt geforderten
und gezahlten tatsächlichen Mieten stünden, ergebe die Sichtung und Bewertung der der Mietwertanalyse des Beklagten zugrundeliegenden
umfangreichen Materialsammlung eine hinreichend, wenn auch nicht völlig überzeugende Auswertung der erhobenen Mietwerte. Die
darin gefundenen Miethöhen seien eher geeignet, die Realitäten des Wohnungsmarktes abzubilden als die Tabellenwerte der Anlage
zu § 12 WoGG. Mangels erkennbar zutreffenderer Erkenntnismöglichkeiten lege das Gericht daher die auch von dem Beklagten angewandten Miethöhen
als angemessen im Sinne von § 22 SGB II seiner Entscheidung zu Grunde. Hinsichtlich der teilweisen Leistungsaufhebung wegen der Erzielung von Einkommen bzw. der
Erstattung des Betriebskostenguthabens verweise das Gericht in Anwendung von §
136 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Gegen das den Klägern am 5. Oktober 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Oktober 2016 bei dem Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgericht eingegangene Berufung der Kläger.
Zur Begründung vertiefen die Kläger ihr Vorbringen und führen ergänzend aus: Das Sozialgericht sei nicht hinreichend auf die
Aufhebungs- und Erstattungsbescheide eingegangen. Im Übrigen überzeuge die in sich widersprüchliche Entscheidung bezogen auf
die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht. Zum einen vertrete die Kammer die Auffassung, dass die der Ermittlung der
Unterkunftskosten zugrundeliegende Wohnungsmarktanalyse nicht schlüssig sei; gleichwohl greife das Sozialgericht auf die Werte
der Wohnungsmarktanalyse als "sachnäher" gegenüber der Pauschalierung der Tabelle zum WoGG zurück.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. September 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung bzw. Aufhebung des
Bewilligungsbescheides vom 5. Juli 2013, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 5. November 2013 und vom 19. November
2013 sowie des Änderungsbescheides vom 23. November 2013 , alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November
2013, zu verurteilen, bei den Klägern im Rahmen der Bedarfsberechnung vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 die tatsächlichen
Kosten der Unterkunft zugrunde zu legen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis zwar zutreffend sei, soweit es
das Konzept als Schätzungsgrundlage heranziehe; hingegen werde eine sachliche Befassung der Kammer mit der Wohnungsmarktanalyse
zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Kreis Dithmarschen vermisst. Der Beklagte halte an seiner Auffassung
fest, dass das Konzept den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept entspreche.
Die Berichterstatterin des Senats hat den Beteiligten am 19. September 2018 auf der Grundlage der Entscheidung des BSG vom 25. April 2018 (- B 14 AS 14/17 R -, juris) einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Kläger haben den Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 28. September
2018 angenommen. Der Beklagte hat den Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 abgelehnt. Aus Sicht des Beklagten
sei die Frage der Einordnung des Kindergeldes, welches rechtlich Einkommen des Elternteils darstelle und nur über die Zurechnungsregel
des § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II vorrangig auf den Bedarf des Kindes angerechnet werde, nicht durch das BSG geklärt. Der Beklagte sehe hier weiterhin Unterschiede, da das Kindergeld kein eigenes Einkommen des Kindes sei. Offen sei,
ob § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II mit eigenem Einkommen des Kindes auch zugerechnetes Einkommen meine, denn insgesamt verbleibe eine Bedarfssituation und das
Kindergeld stehe gerade nicht dem berechtigten Elternteil zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Auch stehe die Entscheidung des
BSG zum Aktenzeichen B 14 AS 1/17 R zur Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2016 - L 3 AS 220/13 R - noch aus. Aus Sicht des Beklagten würde ein solch weites Verständnis in Gegenden wie Dithmarschen mit niedrigen Mieten
bedürftige Familien mit zwei Elternteilen, die nicht über Einkommen aus Unterhalt(-svorschuss) verfügen, entgegen Art.
3 und
6 Grundgesetz (
GG) in ihrem Recht auf Existenzsicherung verletzen, weil sie mit erheblich niedrigerer KdU auskommen müssten, obwohl sie genauso
zusammenleben.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. September 2016,
über die der Senat angesichts der Verzichtserklärung der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden
kann (§
124 Abs.
2 SGG), ist zulässig und statthaft, denn der Senat ist an die Zulassung der Berufung gebunden (§
144 Abs.
3 SGG).
Streitgegenstand ist, ob und inwieweit die Kläger einen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2014 haben (unter 1.). Davon abhängig ist die Höhe der von den Klägern
wegen des zu berücksichtigenden (höheren) Einkommenszuflusses (Unterhaltsvorschuss, Heiz- und Betriebskostengutschrift) zu
erstattenden Leistungen zu bestimmen (unter 2.).
1.
Die alleinerziehende Klägerin zu 1. erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 SGB II: Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), ist erwerbsfähig (Nr. 2) und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
(Nr. 4). Darüber hinaus ist sie auch hilfebedürftig (Nr. 3), denn die Klägerin zu 1. verfügt mit Ausnahme der ihr zugeflossenen
Heiz- und Betriebskostengutschrift sowie einem bei ihr anzurechnenden Kindergeldüberhang über kein bedarfsdeckendes Einkommen.
Demgegenüber ist die Klägerin zu 2. nicht bedürftig.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält. Streitig ist diesbezüglich zwischen den Beteiligten allein, in welcher Höhe Bedarfe für Unterkunft
bei der Klägerin und ihrer Tochter der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen sind.
Kinder sind nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, soweit - wenn bzw. sofern - sie eigenes Einkommen haben, das ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies findet
seine Entsprechung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Für die Prüfung ist dabei vom Bedarf des Kindes selbst auszugehen, wie er in § 23 Nr. 1 SGB II angegeben und gegebenenfalls fortentwickelt ist. Das Einkommen ist nach §§ 11 ff. SGB II zu behandeln, das Vermögen nach § 12 SGB II.
Bei der Frage, ob die haushaltsangehörige Kinder durch eigenes Einkommen ihren Lebensunterhalt sichern können, werden Leistungen
aus vorgelagerten Sicherungssystemen, z.B. Kindergeld gemäß den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes (
EStG) oder des
Bundeskindergeldgesetzes (
BKGG) (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II), Kinderzuschlag i.S.v. § 6a
BKGG (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II) sowie Halbwaisenrente, berücksichtigt (BT-Drs. 15/1516, S. 52; vgl. bereits BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11 b AS 7/06 R -, Rn. 15 ff. juris). Verbleibt nach der Einkommensanrechnung bei Berücksichtigung von Kindergeld ein Restbetrag, ist dieser
- ggf. bereinigt um die Versicherungspauschale nach § 6 der Alg II-Verordnung (Alg II-V) - als "Überhang" auf den Bedarf der Eltern anzurechnen (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, Rn. 25; BSG, Urteil vom 13. März 2009 - B 4 AS 39/08 R - Rn. 18, juris; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn. 210; Spellbrink/Becker in: Eicher, SGB II, § 7 Rn. 110; Knickrehm in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, SGB II, § 7 Rn. 18). Durch den kumulierten Bezug von Kindergeld und Kinderzuschlag kann es ebenfalls zum Ausscheiden des Kindes aus der
Bedarfsgemeinschaft kommen (Spellbrink/Becker in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7, Rn. 110; Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 216).
Entgegen den Ausführungen des Beklagten bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausdrücklich, dass das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur
Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Nach dem Konzept des Gesetzgebers des SGB II gilt das Kindergeld für minderjährige Kinder bzw. ab 1. Juli 2006 für unter 25-Jährige nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II entspricht § 82 Abs. 1 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nun ebenfalls klarstellt, dass das Kindergeld
als Einkommen dem Minderjährigen zugerechnet wird, soweit es bei diesem zur Deckung des Lebensbedarfs benötigt wird (grundlegend
bereits BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1969 - V C 76.68 -; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73/79 -, juris). § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stellen insofern Ausnahmen von dem kindergeldrechtlichen Grundsatz dar, dass Kindergeldberechtigter im Sinne des §
62 EStG eigentlich die Mutter (Klägerin zu 1.) ist und das Kindergeld grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten (hier der Klägerin
zu 1.) als Einkommen sozialhilferechtlich zuzurechnen wäre (zur Vorläuferregelung des § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG): Brühl in: LPK-BSHG, § 77 Rn. 47 mwN; grundlegend BVerwG Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73/79 -; BVerwG Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 30/03 -, juris). Dem hat sich das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 (- B 7b AS 18/06 R -, Rn. 25, juris) angeschlossen. Auch das Bundesverfassungsgericht [BVerfG]) hat bezogen auf die Anrechnung des Kindergeldes
bzw. des Kindergeldzuschlages auf das Sozialgeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09 -, juris). Zudem hat der Gesetzgeber das Kindergeld durch die Unterhaltsrechtsreform von 2007 auch zivilrechtlich nicht mehr
den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen familienrechtlich bindend und unabhängig vom Außenverhältnis
zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen (zu §
1612b Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB): vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 -, Rn. 45, juris).
Ist die gesetzliche Regelung Ausfluss ständiger Rechtsprechung des BVerwG, die vom BSG bereits frühzeitig bestätigt wurde und vom BVerfG nicht beanstandet wurde, sind Anhaltspunkte für eine Klärungsbedürftigkeit
der Zurechnung des Kindergeldes durch das BSG nicht ansatzweise ersichtlich. Ein von dem Beklagten aufgeworfener Klärungsbedarf besteht angesichts der Ausführungen des
BSG in seiner Entscheidung vom 19. März 2008 (- B 11b AS 7/06 R -, Rn. 15f. m.w.N.) nicht.
Unter Zugrundelegung dessen kann die Klägerin zu 2. ihren Bedarf in Höhe von 453,29 EUR im Jahr 2013 (Sozialgeld 224,00 EUR
+ Warmwasser/Energie 1,79 EUR + tatsächliche anteilige KdU/Heizung 227,50 EUR) bzw. in Höhe von 458,33 EUR im Jahr 2014 (Sozialgeld
229,00 EUR + Warmwasser/Energie 1,83 EUR + tatsächliche anteilige KdU/Heizung 227,50 EUR) durch Einkommen in Form von Kindergeld
(184,00 EUR) und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (291,00 EUR) selber sicherstellen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.
Da die Klägerin zu 1. die Wohnung nicht alleine, sondern mit ihrer minderjährigen Tochter, der Klägerin zu 2. bewohnte, ist
zunächst die Verteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vorzunehmen (vgl BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 14 AS 21/17 R -, Rn. 16, juris). Diese hat, ohne Rücksicht darauf, wen insoweit die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen treffen, im
Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf zu erfolgen, wenn die leistungsberechtigte Person
eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen nutzt (zuletzt BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 - B 4 AS 23/17 R -, SGb 2018, 555). Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Hintergrund dieses Kopfteilprinzips
sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen
deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete
Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (st. Rspr. seit BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R -, Rn. 28 f. zuletzt BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 - B 14 AS 17/17 R -, Rn. 13 ff. juris).
Ausgehend von den tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (405,00 EUR) und für die Heizung (50,00 Euro), also insgesamt 455,00
EUR, entfällt nach dem Kopfteilprinzip auf die mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2. zusammen wohnende Klägerin zu 1. ein
Betrag von 227,50 EUR.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen ist die abstrakt angemessene Referenzmiete zu ermitteln, die sich aus
dem Produkt der abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem maßgeblichen Standard ergibt, der sich in einem abstrakt angemessenen
Quadratmeterpreis im Vergleichsraum niederschlägt (Produkttheorie, st. Rspr. seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, Rn. 21 ff. juris). Hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße ist im Rahmen der Produkttheorie von den Werten des sozialen
Wohnungsbaus auszugehen. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die
Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, Rn. 19; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7 b AS 44/06 R -, Rn. 12, juris). Nach Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Sch.-H. 2012, S. 790, berichtigt S. 970; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
16. Juni 2014, Amtsbl. Sch.-H. 2014, S. 500) in der seit dem 1. September 2012 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine
Wohnungsgröße von bis zu 50 m² angemessen; für 2-, 3- und 4-Personenhaushalte beträgt die angemessene Wohnfläche 60 m², 75
m² bzw. 85 m².
Entscheidungserheblich ist, dass im SGB II nicht auf die Anzahl der Mitglieder eines Haushalts, sondern der Bedarfsgemeinschaft abzustellen ist, denn die Frage der
Angemessenheit kann stets nur im Hinblick auf den Leistungsberechtigten nach dem SGB II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden (ausdrücklich BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 14 AS 14/17 R -, Rn. 18, juris). Nur für diesen Personenkreis ergeben sich im Hinblick auf die Angemessenheit Begrenzungen (st. Rspr.
vgl. nur BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11 b AS 61/06 Rn. 21; zu § 6a
BKGG vgl. auch BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 KG 1/15 R -, Rn. 28 ff. juris). Lebt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nicht mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft,
ist demnach bei der Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach der Produkttheorie allein auf ihn als Einzelperson
abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11 b AS 61/06 R -, Rn. 20 ff. juris). Dies gilt auch für den Fall, dass zwar alle Bewohner einer Familie angehören, dazu gehörende Kinder
aber deshalb nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, weil sie über bedarfsdeckendes Einkommen verfügen. Zwar stellen die einschlägigen
Wohnraumförderungsbestimmungen auf die Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II, die eine gesetzliche Vermutungsregel für die Berücksichtigung von Einkommen enthält, kennt das SGB II die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft aber nicht. Rechtlich relevant ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende
eine Personenmehrheit ansonsten nur dann, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildet. Insofern gelten für den Fall, dass verwandte Personen eine Wohnung gemeinsam nutzen, keine Besonderheiten. Nur soweit
die enumerativ genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft vorliegen, ist die Anzahl der einbezogenen
Familienmitglieder bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße zu berücksichtigen. Da es sich bei der abstrakt
angemessenen Wohnungsgröße lediglich um eine Bezugsgröße für die nach der Produkttheorie zu ermittelnde Angemessenheit der
Kosten handelt, ist mit ihrer Bestimmung keine Aussage darüber verbunden, welche Wohnfläche die gesamte Familie - unter Einschluss
auch der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Mitglieder - tatsächlich nutzen kann (ausdrücklich bereits: BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R -, Rn. 23; zum Ganzen: BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 14 AS 14/17 R -, juris; rechtskräftiges Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 2016 - L 3 AS 220/13 -, die Revision unter dem Aktenzeichen - B 14 AS 1/17 R - wurde zurückgenommen).
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest. Soweit der Beklagte dagegen verfassungsrechtliche
Bedenken aus Art.
3 und
6 GG geltend machen will, kann er damit nicht durchdringen.
Art.
3 Abs.
1 GG verbietet dem Gesetzgeber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen
nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt, und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher
Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 -, Rn. 33 mwN, juris). Sachlicher Differenzierungsgrund ist vorliegend die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II angelegte fehlende Hilfebedürftigkeit bei eigenem Einkommen des Kindes.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht unter Berücksichtigung des Art.
6 GG. Die nach Art.
6 GG geschützten Rechte - Schutz vor Eingriffen des Staates im Sinne einer Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm
für das den gesamten Bereich Ehe und Familie betreffende private und öffentliche Recht - werden durch die Gewährung (höherer)
kopfanteiliger Leistungen an die Klägerin zu 1. nicht berührt. Im Übrigen begünstigt die Entscheidung nicht nur Alleinerziehende
mit minderjährigen Kindern, sondern auch Familien mit Kinder unter 25 Jahren, die über eigenes bedarfsdeckendes Einkommen
verfügen, sowie sogenannte "Patchwork-Familien", denn auch in diesen Konstellationen kann hinsichtlich eines Kindes aufgrund
bedarfsdeckenden Einkommens eine Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft zu verneinen sein (BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 14 AS 14/17 R -, Rn. 25, juris).
2.
Danach ergeben sich vorliegend für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 1. August bis 31. August 2013 und vom
1. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 folgende Bedarfe und Ansprüche der Kläger: Klägerin zu 1. Klägerin zu 2. Alg II 382,00
EUR Sozialgeld 224,00 EUR Alleinerziehendenzuschlag 137,52 EUR Warmwasser/Energie 8,79 EUR 1,79 EUR tatsächl. KdU+HZ 227,50
EUR 227,50 EUR Bedarf 755,81 EUR 453,29 EUR Einkommen - Kindergeld 184,00 EUR - Unterhalt 291,00 EUR - Kindergeldüberhang
21,71 EUR Versicherungspauschale - 30,00 EUR Anspruch 755,81 EUR 0,00 EUR erhalten 08 - 10/2013 11 - 12/2013 743,31 EUR 707,10
EUR 15,79 EUR Nach § 22 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Grundsicherungsrechtlich ist insoweit ohne Bedeutung, ob der
Arbeitsuchende die Heiz- oder Betriebskostenvorauszahlungen im Abrechnungszeitraum wegen einer insoweit nur abgesenkten Leistungsbewilligung
(auch) aus dem Regelbedarf bestritten hat (BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 - B 14 AS 22/17 R -, juris). Das der Klägerin zu 1. am 16. August 2013 zugeflossene Guthaben aus der Jahresabrechnung der Heiz- und Betriebskosten
Heizkosten in Höhe von 225,07 EUR mindert demnach im September 2013 den Bedarf der Klägerin zu 1. mit der Folge, dass sich
im September 2013 lediglich ein Anspruch in Höhe von 530,74 EUR (Bedarf/Anspruch 755,81 EUR abzüglich 225,07 EUR) ergibt.
Für Januar 2014 ergeben sich angesichts der Erhöhung der Regelsätze folgende Bedarfe/Ansprüche: Klägerin zu 1. Klägerin zu
2. Alg II 391,00 EUR Sozialgeld 229,00 EUR Alleinerziehendenzuschlag 140,76 EUR Warmwasser/Energie 8,99 EUR 1,83 EUR tatsächl.
KdU+HZ 227,50 EUR 227,50 EUR Bedarf 768,25 EUR 458,33 EUR Einkommen - Kindergeld 184,00 EUR - Unterhalt 291,00 EUR - Kindergeldüberhang
6,67 EUR Versicherungspauschale - 30,00 EUR Anspruch 768,25 EUR 0,00 EUR erhalten 719,68 EUR 4,90 EUR Danach bestand im streitigen
Bewilligungszeitraum ausschließlich ein Leistungsanspruch der Klägerin zu 1. in Höhe von insgesamt 4.322,23 EUR.
Dem standen tatsächlich gezahlte Leistungen in der Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 für die Klägerin zu 1. in
Höhe von 2.229,93 EUR und für die Klägerin zu 2. in Höhe von 47,37 EUR (Bescheid vom 5. Juli 2013), vom 1. November 2013 bis
31. Dezember 2013 für die Klägerin zu 1. in Höhe von 1.414,20 EUR (Änderungsbescheid vom 5. November 2013) sowie für Januar
2014 für die Klägerin zu 1. in Höhe von 719,68 EUR und die Klägerin zu 2. in Höhe von 4,90 EUR (Änderungsbescheid vom 23.
November 2013), insgesamt mithin 4.416,08 EUR gegenüber.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. November 2013 ist in Bezug auf die Klägerin zu 2. nicht zu beanstanden; diese
hat Leistungen in Höhe von 47,37 EUR (August bis Oktober 2013 mtl. 15,79 EUR) zu erstatten. Demgegenüber ist der Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid vom 5. November 2013 in Bezug auf die Klägerin zu 1. zu Unrecht ergangen, denn die Klägerin zu 1.
hat zunächst für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2013 monatlich 12,50 EUR zu geringe Leistungen erhalten; eine Erstattungsforderung
scheidet vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Bedarfe aus. Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 19. November
2013 ist demgegenüber zu Recht allein gegenüber der Klägerin zu 1. in Höhe der zugeflossenen Betriebs- und Heizkostenerstattung
in Höhe von 225,07 EUR ergangen. Allerdings hat die Klägerin zu 1. in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2013 monatlich
12,50 EUR, in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2013 monatlich 48,71 EUR und im Januar 2014 48,57 EUR, insgesamt mithin
183,49 EUR zu geringe Leistungen erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Gründe, die Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.