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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.2015 - 5 AR 98/15
Fahrtkostenerstattung für einen Begutachtungstermin Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist Unbefristete Beschwerde
1. Die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG ist unbefristet.
2. Irgendwelche Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Entschädigungsrechts diese Fristungebundenheit abschaffen wollte, sind nicht ersichtlich.
3. Zudem sieht auch § 66 GKG eine Beschwerdefrist nicht vor.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 3
,
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1
,
GKG § 66
Vorinstanzen: SG Lübeck 20.11.2014 S 20 AR 52/14 KO
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: