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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2012 - 5 KR 52/11
Vergütungsanspruch für eine vorstationäre Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Allein die Verordnung von Krankenhausbehandlung durch einen Vertragsarzt löst noch keinen Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine vorstationäre Behandlung aus. Es muss darüber hinaus ein medizinisch geeigneter Fall vorliegen. Das bedeutet im Falle von § 115a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. 1. Alt. SGB V, dass die gute Möglichkeit bestehen muss, dass die vorstationäre in eine vollstationäre Krankenhausbehandlung mündet, d. h. diese muss konkret und ernsthaft im Raume stehen.
Allein die Verordnung von Krankenhausbehandlung durch einen Vertragsarzt löst noch keinen Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine vorstationäre Behandlung aus. Es muss darüber hinaus ein medizinisch geeigneter Fall vorliegen. Das bedeutet im Falle von § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB V, dass die gute Möglichkeit bestehen muss, dass die vorstationäre in eine vollstationäre Krankenhausbehandlung mündet, dh diese muss konkret und ernsthaft im Raume stehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 669
Normenkette:
SGB V § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
,
SGB V § 73 Abs. 4
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
Vorinstanzen: SG Kiel 29.03.2011 S 19 KR 315/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 147,25 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: