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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.08.2021 - 9 SO 30/18
Anschlussberufung; Ausland; Behördenbezeichnung; Beteiligtenfähigkeit; Einrichtung; Feststellungsklage; gewöhnlicher Aufenthalt; Inland; Kostenerstattung; Leistungsklage; Sozialhilfe; tatsächlicher Aufenthaltsort; Zuständigkeit
Wird eine leistungsberechtigte Person, die sich zuletzt im Ausland aufgehalten hat, in einer stationären Einrichtung aufgenommen, hat der vorläufig leistende Sozialhilfeträger gegen den deutschen Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, auch dann einen Erstattungsanspruch, wenn die leistungsberechtigte Person zwischenzeitlich im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben sollte.
Normenkette:
SGB XII § 106 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 106 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 13 Abs. 2
,
SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 3
,
SGG § 99 Abs. 1
,
SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2
,
ZPO § 524
Vorinstanzen: SG Schleswig 14.12.2017 S 12 SO 21/15
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156.866,65 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der tatsächlich entstehenden ungedeckten Kosten der vollstationären Unterbringung der Frau I____ R_____ im Therapiezentrum R______ über den 31. August 2021 hinaus bis zur Beendigung der dortigen Unterbringung fortbesteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 156.866,65 EUR festgesetzt.

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