LSG Thüringen, Beschluss vom 14.07.2021 - 1 SF 416/20
Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung
Beginn der Verjährung für einen Vergütungsanspruch
Erledigung des Rechtsstreits
Nach § 8 Abs. 1 RVG ist hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits abzustellen. Der Zeitpunkt
der Übersendung der Sitzungsniederschrift ist unerheblich.
Normenkette: RVG § 56 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 33 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Nordhausen 20.03.2020 S 21 SF 291/19 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
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Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Festsetzung der Vergütung in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt – ihr
steht die von dem Beschwerdegegner erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Zutreffend und in Einklang mit der Senatsrechtsprechung
(vgl. Beschluss vom 3. Mai 2018 – , nach juris) hat das Sozialgericht ausgeführt, dass hinsichtlich des Beginns der Verjährung
auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits abzustellen ist (§ 8 Abs. 1 RVG) und es nicht auf den Zeitpunkt der Übersendung der Sitzungsniederschrift, mit welchem der prozessbeendende Vergleich protokolliert
wurde, ankommt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des §
142 Abs.
2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) verwiesen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).