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LSG Thüringen, Urteil vom 26.11.2013 - 3 SF 915/12
Entschädigung für überlange Gerichtsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer; Bewertung von Zeiträumen scheinbarer Nichtbearbeitung; Verzögerung durch Prozessverhalten des Klägers
1. Die für die Entschädigung maßgebliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer sowie die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verzögerungsrüge hängt von der Dauer und den Umständen des gesamten Ausgangsverfahrens "instanzübergreifend" bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Entschädigungsgerichts ab. Das Vorverfahren kann für die Gesamtverfahrensdauer unter Umständen von Bedeutung sein. Die Unangemessenheit einer Verfahrensdauer ist zudem unabhängig von der Gesamtzahl der durchlaufenen Instanzen; eine isolierte Betrachtung der Instanz verbietet sich ebenso.
2. Bei der Bewertung von sich aus den Akten ergebenden Zeiträumen scheinbarer Nichtbearbeitung müssen derartige "Lücken" nicht eine unangemessene Verfahrensdauer indizieren, da zum einen kein Anspruch auf ständige Bearbeitung der Akten eines Rechtssuchenden durch den zuständigen Richter besteht und zum anderen auch ohne ausdrückliche Papier-Dokumentation in der Akte durch Recherche und richterliche Beratung die Sache weiter gefördert wird.
3. Schließlich ist nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen für eine unangemessene Verfahrenslänge auch noch ein etwaig mitwirkendes verzögerndes Verhalten von Verfahrensbeteiligten selbst zu bewerten.
Normenkette:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1
,
EMRK Art. 6 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 97 Abs. 1
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
GVG § 198 Abs. 3 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 6
,
SGG § 110
,
SGG § 202
,
SGG § 88
Vorinstanzen: SG Gotha S 7 KA 1258/08
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

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