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LSG Thüringen, Beschluss vom 31.01.2017 - 6 KR 977/15
Rollstuhlmobilitätstraining inklusive Begleitperson und Unterkunft als Sachleistung Einstweiliger Rechtsschutz Fehlende gesetzliche Grundlage
Unabhängig von der Frage, ob ein Rollstuhlmobilitätstraining sieben Jahre nach erfolgter Versorgung mit einem Rollstuhl überhaupt noch erforderlich und geeignet wäre, ist hierfür keine gesetzliche Grundlage ersichtlich.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Nordhausen S 6 KR 4573/11
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Entscheidungstext anzeigen: