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LSG Thüringen, Urteil vom 31.01.2017 - 6 KR 999/13
Krankenversicherung Operative Brustverkleinerung als Sachleistung Begriff der Krankheit Begriff und Feststellung der Entstellung
1. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
2. Krankheit im Sinne dieser Norm ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
3. Krankheitswert im Rechtssinne kommt nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit zu; erforderlich ist vielmehr, dass Versicherte in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt sind oder dass sie an einer Abweichung vom Regelfall leiden, die entstellend wirkt.
4. Die Rechtsprechung hat als Beispiele für eine Entstellung z.B. das Fehlen natürlichen Kopfhaares bei einer Frau, eine Wangenathrophie oder Narben im Lippenbereich angenommen oder erörtert, während bei der Fehlanlage eines Hodens eines männlichen Versicherten eine Entstellung in der Rechtsprechung nicht einmal für erörterungswürdig angesehen wurde.
5. Die Feststellung, dass im Einzelfall ein Versicherter wegen einer körperlichen Anormalität an einer Entstellung leidet, ist in erster Linie Tatfrage.
Normenkette:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 15.05.2013 S 41 KR 2563/11
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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