Prozesskostenhilfe; Einsatz; Vermögen; Lebensversicherung; Kindergeld; Einkommen
Gründe:
Die gemäß §
127 Abs.
2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren, in dem
die Rechtsverteidigung des Antragsgegners Erfolg hatte, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dabei ist
darauf hinzuweisen, dass das EA-Verfahren nach seinem Wert von 4.400,46 EUR gesondert abzurechnen ist, dieser Wert aber andererseits
(entgegen dem Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 8.06.2005) nicht zur Erhöhung des Streitwertes der Hauptsache führt,
was das Amtsgericht noch von Amts wegen korrigieren kann (§ 63 Abs. 3 GKG; die Voraussetzungen für eine Änderung der Wertfestsetzung durch das Rechtsmittelgericht nach dieser Vorschrift liegen hier
nicht vor, weil nur über die Prozesskostenhilfe für das EA-Verfahren zu entscheiden ist).
Der Antragsgegner muss den Rückkaufswert seiner ... Lebensversicherung, der zum 1.05.2004 15.258 EUR betragen hat, nach Auffassung
des Senats nicht zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen, weil dies im konkreten Einzelfall nicht gemäß §
115 Abs.
2 Satz 1
ZPO zumutbar erscheint.
Bei der vom Senat grundsätzlich für erforderlich gehaltenen Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit des Einsatzes einer Lebensversicherung
(vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.11.2004, 5 UF 190/04, OLG Report Frankfurt u.a., 2005, 562, 563 mit weiteren Nachweisen zum Streitstand) kann der Antragsgegner darauf verweisen,
dass eine zusätzliche Altersversorgung, der die Lebensversicherung dienen soll, sinnvoll erscheint. Es handelt sich um eine
Direktversicherung nach den Vorschriften des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Eine vollständige oder teilweise Auszahlung des Rückkaufswertes zöge zudem arbeits- und steuerrechtliche Konsequenzen nach
sich. Außerdem ist der Antragsgegner nach seinen Einkommensverhältnissen in der Lage, die voraussichtlichen Verfahrenskosten
über Ratenzahlungen aufzubringen, so dass ihm auch deswegen die vorzeitige Auflösung bzw. der Rückkauf der Lebensversicherung
nicht zuzumuten ist und zunächst einmal Prozesskostenhilfe gewährt wird (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt am Main a.a.O. m.w.N.).
Dem steht unter Berücksichtigung der vorgelegten Schätzungsurkunde auch nicht das Grundeigentum an seinem Einfamilienhaus
entgegen, das zum gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Vermögen gehört und somit nicht einzusetzen ist.
Die Höhe der festgesetzten monatlichen Raten von 60,- EUR resultiert aus folgender Berechnung: Der Antragsgegner erzielt ein
Nettoeinkommen von durchschnittlich monatlich 1.459,71 EUR zuzüglich Mieteinnahmen von 125 EUR. Das ihm zustehende Kindergeld
in Höhe von 154 EUR wird ihm nur in Höhe von 105 EUR als weiteres Einkommen zugerechnet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.01.2005,
FamRZ 2005, 605). Das restliche Kindergeld von 49 EUR wird zur Abdeckung des Unterhaltsbedarfs der bei ihm lebenden Tochter X. benötigt,
soweit dieser Bedarf mit dem Freibetrag von 266 EUR nach der Bekanntmachung zu §
115 ZPO (2. PKHB 2005 vom 22.03.2005) noch nicht ausreichend gedeckt ist. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung
vom 26.01.2005 grundsätzlich klargestellt, dass das von der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bezogene Kindergeld
als deren Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes eines minderjährigen
Kindes zu verwenden ist.
Wenn das Kindergeld (teilweise) zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird, ist es jedoch insoweit
Einkommen des Kindes (§§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Stellt man, was der BGH auch erwägt (im von ihm
entschiedenen Fall eine Kindes der zweiten Altersgruppe aber letztlich keine Rolle gespielt hat), unter Berücksichtigung von
§
1612b Abs.
5 BGB darauf ab, dass sich das Existenzminimum eines Kindes auf 135 % des Regelbetrags beläuft, werden für ein Kind der dritten
Altersgruppe zur Zeit in der Regel noch 49 EUR des Kindergeldes über den abzugsfähigen Freibetrag von 266 EUR hinaus nach
folgender Überlegung zur Bedarfsdeckung benötigt. 135 % des Regelbetrages in der dritten Altersstufe sind 393 EUR. Darin enthalten
sind allerdings ca. 20 % Wohnkosten (Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6.
Auflage, § 1 Rdn. 397, 400 m.w.N., vgl. auch BGH, FamRZ 1989, 1160 ff., mit der Berechnung S. 1163). Da bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe die Wohnkosten insgesamt bereits beim antragstellenden
Wohnungsinhaber berücksichtigt werden, soweit sie angemessen sind, beläuft sich der noch zu berücksichtigende Bedarf des Kindes
nur noch auf einen um ca. 20 % verminderten Betrag von aufgerundet 315 EUR (393 EUR - 20%). Das heißt dem Kind stehen noch
49 EUR mehr als der Freibetrag von 266 EUR für seinen notwendigen Bedarf zu. In dieser Höhe ist ihm das Kindergeld zu belassen
und kann nicht als Einkommen des antragstellenden Elternteils berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch Nickel, FamRB 2005,
202, 203).
Der noch unbereinigte Ausgangsbetrag seines Einkommens beläuft sich danach auf 1.689,71 EUR (1.459,71 EUR + Mieteinnahmen
von 125 EUR + 105 EUR anzusetzender Anteil des Kindergeldes). Neben den Freibeträgen von 380 EUR für ihn selbst, 266 EUR für
die Tochter X. und dem Erwerbstätigenbonus von 173 EUR kann er die Heizungskosten von umgerechnet mtl. 143,33 EUR (Flüssiggas
und Mietrechnung Tank), weitere Wohnnebenkosten von 54,83 EUR sowie als besondere Aufwendungen 88 EUR berufsbedingte Fahrtkosten,
die verschiedenen Versicherungsbeiträge von umgerechnet insgesamt mtl. 271,63 EUR (darin enthalten auch die Beiträge an die
Volksfürsorge), ferner die Darlehensbelastung von 100 EUR, den Abwälzungsbetrag von 14,95 EUR und den Arbeitgeberanteil zu
den VWL von 26,59 EUR in Abzug bringen.
Von den danach noch einzusetzenden 171,38 EUR sind gemäß der Tabelle zu §
115 ZPO monatliche Raten von 60 EUR zu entrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 3 GKG, §
127 Abs.
4 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Gründe gemäß §
574 Abs.
2 und
3 ZPO