OLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.1995 - 12 UF 129/94
Nach §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
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ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2a
BSHG ist ein Betrag in angemessener Höhe vom Einkommen abzuziehen. Eine Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 3
BSHG, welche die Höhe dieses Betrages bestimmt, ist bisher nicht erlassen worden.
Bis zum Erlaß einer derartigen Verordnung kann auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
zurückgegriffen werden. Danach ist darauf abzustellen, ob das bereinigte Erwerbseinkommen 25 % des Eckregelsatzes für den
Haushaltsvorstand i.S.d. § 2 der RegelsatzVO übersteigt.
Seit 1.7.1994 beträgt der Eckregelsatz 522 DM, so daß 25 % 130,50 DM betragen. Dieser Betrag ist vom Einkommen abzuziehen.
Von dem Resteinkommen sind 15 % abzuziehen, höchstens aber 130,50 DM, also insgesamt maximal 261 DM.
Für die Erziehung eines noch nicht 7 Jahre alten Kindes ist als weitere besondere Belastung i.S.d. §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
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ZPO entsprechend der Regelung des § 23 Abs. 2
BSHG im Sozialhilferecht ein Betrag in Höhe von 40 % des Eckregelsatzes von 522 DM, also 209 DM abzuziehen.
Fundstellen: FamRZ 1996, 42
Normenkette: BSHG § 23 Abs. 2, § 76 Abs. 2a
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