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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.1995 - 16 WF 42/94
Berücksichtigung des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe im Prozeßkostenhilfeverfahren
Zwar ist in § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG bestimmt, daß dann, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Sozialhilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch hat, dieser Anspruch bis auf zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Es ist jedoch § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG zu beachten. Danach geht der Anspruch nur über, soweit ein Hilfeempfänger sein Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 ... einzusetzen hat. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldwert, so daß auf tatsächlich vorhandenes Einkommen abgestellt wird. Einkommen, daß der Betreffende bei entsprechendem Bemühen erzielen könnte, effektiv aber nicht hat, bleibt unberücksichtigt. Insofern unterscheidet sich das Sozialhilferecht vom Unterhaltsrecht, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen auch ein rein fiktives Einkommen der in Anspruch genommenen Person für die Begründung einer Unterhaltsverpflichtung ausreichen kann. Wenn also die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nur aus einem ihm fiktiv zugerechneten Einkommen hergeleitet wird, kann jedenfalls für das PKH-Verfahren ein Übergang der geltend gemachten Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger und damit ein Fehlen der Aktivlegitimation des Unterhaltsgläubigers nicht angenommen werden.
Fundstellen: FamRZ 1997, 179
Normenkette:
ZPO § 114
,
BSHG § 91 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: AG Mannheim 24.02.1994 5 F 162/93

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