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OLG Köln, Beschluss vom 16.01.1995 - 14 WF 228/94
Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Sozialhilfeempfängers
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Sozialhilfeempfängers, der volle Zahlung an das Sozialamt verlangt, für die Zeit vor Klageeinreichung, die sich streitwerterhöhend auswirkt (§ 17 Abs. 4 GKG) mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. Ein eigenes Interesse des Sozialhilfeempfängers ist insoweit nicht gegeben. Auch fehlt das schutzwürdige Interesse im Rahmen einer sog. gewillkürten Prozeßstandschaft. Dasselbe gilt für die Zeit zwischen Einreichung der Klage und Rechtshängigkeit. Was die Zeit ab Rechtshängigkeit anbelangt, so ist der Sozialhilfeempfänger für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche uneingeschränkt aktivlegitimiert und prozeßführungsberechtigt. Die Ansprüche gehen erst mit der Gewährung der Sozialhilfe auf den Sozialhilfeträger über. Solange dies nicht geschehen ist, macht der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Recht geltend. Ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage kann sich gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO der erst danach eintretende gesetzliche Forderungsübergang entsprechend § 91 BSHG nicht mehr auf die Aktivlegitimation des Unterhaltsberechtigten auswirken.
Fundstellen: FamRZ 1995, 820 , NJW-RR 1996, 258
Normenkette:
BSHG § 91
,
ZPO § 114

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