OLG München, Beschluss vom 23.01.1995 - 26 WF 1181/94
»Die Auskunftsklage eines Sozialhilfe beziehenden Unterhaltsberechtigten, der vorträgt, er wolle künftige Unterhaltsansprüche
und mögliche nicht übergegangene, rückständige Teil-Unterhaltsansprüche geltend machen, ist nicht ohne weiteres mutwillig
im Sinne des §
114 Satz 1
ZPO.«
Fundstellen: OLGR-München 1995, 70
Vorinstanzen: AG Freyung F 228/94