Prozeßkostenhilfe für Klage eines Sozialhilfeempfängers auf künftigen Unterhalt
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für den Entwurf einer Klage, mit der sie von dem Antragsgegner, ihrem getrennt
lebenden Ehemann, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.079,-- DM für die Zeit ab Juli 1994 beanspruchen will. Die Antragstellerin
bezieht seit dem 28.03.1994 Sozialhilfe, die sich seit dem 01.06.1994 auf monatlich 1.088,-- DM beläuft. Die Sozialhilfe wird
der Antragstellerin gemäß § 15b
BSHG als Darlehen gewährt.
Durch den angefochtenen Beschluß, auf den ergänzend verwiesen wird, hat das
Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
II. Die hiergegen gerichtete, gemäß §
127 Abs.
2
ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Soweit Unterhalt für die Zeit ab Juni 1994 bis heute in Rede steht, bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine
hinreichende Erfolgsaussicht, da infolge des fortlaufenden Sozialhilfebezuges in einer den begehrten Unterhalt übersteigenden
Höhe die geltendgemachten Ansprüche der Antragstellerin gemäß § 91 Abs. 1
BSHG im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, so daß der Antragstellerin
die Klagebefugnis fehlt. Daß die Sozialhilfe ausweislich des Bescheids des Landratsamt Freudenstadt vom 25.05.1994 gemäß §
15b
BSHG als Darlehen gewährt wird, ändert an dem Übergang der Forderung nichts.
Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung vermag auch die von dem Sozialhilfeträger mit der Antragstellerin
vereinbarte Rückübertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche eine Aktivlegitimation der Antragsteller zur Geltendmachung
jener Ansprüche nicht zu begründen.
Nach Maßgabe der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.03.1994, FamRZ 1994, 829 = NJW 1994, 1733), der sich der 9. Senat des hiesigen Oberlandesgerichts bereits angeschlossen hat (Beschluß vom 16.01.1995, 9 WF 1/95) und der auch der erkennende Senat folgt, ist die vom Sozialhilfeträger mit dem Sozialhilfeempfänger vereinbarte treuhänderische
Rückabtretung oder die vom Sozialhilfeträger dem Sozialhilfeempfänger erteilte Einzugsermächtigung wegen Verstoßes gegen §§
31 32 SGB I als unwirksam zu behandeln (vgl. auch OLG Hamburg, FuR 1994, 235; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 999; Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 4. Aufl., VII Rz. 297; Seetzen, NJW 1994, 2507 f, Schellhom, FuR 1994, 234; Strohal, DAVorm 1994, 879, 880 f; Hampel, Bemessung des Unterhalts, 1994 Rz. 391; a. A. OLG Celle, 1994, 2271; OLG Schleswig, FamRZ 1994,1183; OLG
Hamm, FamRZ 1994,1530; OLG München, FamRZ 1994, 1531 und OLG Stuttgart, in der von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidung vom 22.02.1994, 16 WF 50/94).
Hinsichtlich des nach einer eventuellen Rechtshängigkeit fällig werdenden Unterhalts hat das Familiengericht zutreffend die
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Sinne von §
114
ZPO bejaht.
Angesichts der gemäß § 91 Abs. 3 S. 3 BSHG für den Träger der Sozialhilfe ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, auch künftigen, also derzeit noch nicht übergegangenen
Unterhalt des Sozialhilfeempfängers im eigenen Namen einzuklagen, beurteilen beide Senate des hiesigen Oberlandesgerichts
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.12.1993, 6 WF 84/93 = FamRZ 1994, 636, vom 07.01.1994, 6 WF 91/93 und 6 WF 1/94, vom 03.05.1994, 6 WF 23/94, vom 01.07.1994, 6 WF 54/94 und 22.12.1994, 6 WF 90/94; 9. Senat, Beschluß vom 07.09.1994, 9 WF 84/94) das auf Unterhaltszahlung gerichtete Klagebegehren des Unterhaltsgläubigers als mutwillig, sofern diesem - wie hier - laufend
Sozialhilfe in einer Höhe gewährt wird, welche den beanspruchten (künftigen) Unterhalt übersteigt (ebenso: OLG Köln, FamRZ
1994, 970, 971; OLG Frankfurt, NJW RR 1994, 1223, 1224; vgl. auch Zöller/Philippi,
ZPO, 19. Aufl.; §
11 4 Rz. 40a; a. A.: etwa OLG Hamm, FamRZ 1994, 1533; Seetzen, NJW 1994, 2506).
Die Beschwerde war daher mit dem sich aus §
127 Abs.
4
ZPO ergebenden Kostenausspruch zurückzuweisen.