SG Berlin, Beschluss vom 21.03.2006 - 104 AS 2470/06
Zuständigkeitsstreit bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Kostenübernahme als vorläufige Leistung
Der zuerst angegangene Leistungsträger nach §
43 Abs.
1 SGB I hat beim Streit zwischen dem Grundsicherungs- und Sozialhilfeträger darüber, wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
zu erbringen hat, Mietschulden auf Darlehensbasis als vorläufige Leistung zu übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 22 Abs. 5