SG Berlin, Beschluss vom 20.09.2005 - S 49 SO 4024/05 ER
Anspruch auf Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen, Übernahme von Stromschulden
Auch wenn die Ankündigung der Stromabschaltung als eine der drohenden Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage anzusehen ist,
rechtfertigt sie keine Schuldenübernahme, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich bei dem Stromversorger
um eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung unter Aufrechterhaltung der Stromversorgung bemüht hat und dass seine Bemühungen
gescheitert sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 2 Abs. 1 § 34 Abs. 1 S. 1