SG Marburg, Urteil vom 11.02.2010 - S 9 SO 23/08
Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Aufwendungen Anderer bei der Verabreichung von Medikamenten
Ein Nothelfer im Sinne von § 25 SGB XII muss aktiv Hilfe leisten. Daher kann nur der Arzt, der Medikamente in seiner Praxis
an einen bedürftigen Patienten verabreicht, Nothelfer sein, nicht aber das die Medikamente liefernde Pharmaunternehmen. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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SGB XII § 25