SG Reutlingen, Urteil vom 26.09.2005 - S 4 AL 3858/03
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Fiktion der objektiven Verfügbarkeit nach § 125 SGB III
Auch wenn vor oder während des Laufes eines Zeitraumes, für den Arbeitslosengeld beansprucht wird, eine negative Entscheidung
des Rentenversicherungsträgers ergeht, findet die Nahtlosigkeitsregelung des §
125 SGB III noch Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]