Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe: Eingliederungshilfe, Petö-Therapie, Medizinische Rehabilitation
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Im Beschwerdeverfahren sind gemäß §
146 Abs.
4 S. 6
VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Dargelegt in diesem Sinne sind nur die Gründe, die vom Beschwerdeführer fristgerecht
beim Beschwerdegericht eingereicht werden. Es ist allein Aufgabe des Beschwerdeführers klarzustellen, was nach der Entscheidung
des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung sein soll. Mit der Antragstellung und der Beschwerdebegründung liegt
fest, inwieweit und unter welchem Blickwinkel die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgen soll und auch nur
erfolgen kann. Damit bestimmen und begrenzen die fristgerecht dargelegten Gründe den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts.
Nach diesen Grundsätzen rechtfertigen die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe es nicht, den angegriffenen Beschluss
des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antragsteller den begehrten einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller
nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anordnungsanspruch zusteht. Es begegnet keinen rechtlichen
Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon
ausgegangen ist, dass die Petö-Therapie schwerpunktmäßig als Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Nr. 1 des § 40 Abs. 1 Satz BSHG zuzuordnen ist und sich für diese Bewertung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R - stützt, auch wenn diese Entscheidung für die Verwaltungsgerichte nicht bindend ist. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht
wird, dass durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts eine Zuordnung der Petö-Therapie zu den Leistungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft nicht ausgeschlossen sei, und es für eine solche Bewertung (des Schwerpunkts der Therapie) auf
die Sicht des Betrachters ankomme, wird damit nicht ausreichend berücksichtigt, dass mit dieser Therapie die krankheitsbedingte
Behinderung (wie cerebrale Bewegungsstörungen) selbst gebessert werden soll und es nicht in erster Linie darum geht, Auswirkungen
der Behinderung auf die Lebensgestaltung aufzufangen (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2004. FEVS 56,
84).
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem BSHG den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, womit der Gesetzgeber eindeutig festgelegt hat, dass
die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG über die medizinischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus keine Leistungen erbringen müssen (vgl. BT-Drucks.
14/5074 S. 124). Der mit der Beschwerde vertretenen gegenteiligen Auffassung des Antragstellers kann nicht gefolgt werden,
weil ansonsten das vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierte Ziel, dass versicherte und nicht versicherte Personen bezüglich
der Leistungshöhe gleichgestellt sind, nicht erreicht werden kann.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich der Gemeinsame Bundesausschuss am 21.12.2004
beschlossen hat, die Konduktive Förderung nach Petö nicht in die Heilmittel-Richtlinien aufzunehmen, weil Nutzen, Notwendigkeit
und Wirtschaftlichkeit der Konduktiven Förderung bei der geprüften Indikation (Infantile Zerebralparese) im Vergleich zu anderen
bereits etablierten medizinischen Behandlungsmethoden (u.a. Heilmittel aus dem Bereich der physikalischen Therapie, der Ergotherapie
und der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) nicht hinreichend habe belegt werden können. Infolge der oben dargelegten Anbindung
der medizinischen Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe an die "entsprechenden" Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung besteht aber kein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG, soweit die in Rede stehende Rehabilitationsleistung nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört,
worüber gemäß §
138 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§§
91 ff.
SGB V) zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
154 Abs.
2,
188 S. 2
VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO).