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BVerwG, Urteil vom 26.07.1984 - 5 C 97.81
a-c. Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (Abs. 3)
(a) nur dann, wenn bei Erreichen der Förderungshöchstdauer einer der in Abs. 3 genannten Gründe vorliegt;
(b-c) im Falle erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung (Nr. 4)
(b-c) auch dann, wenn die Prüfung schon wegen Scheiterns in nur einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne daß alle Prüfungsleistungen erbracht worden sind
(c) vorausgesetzt, daß der Auszubildende während der gesamten Prüfungszeit Förderung hätte beanspruchen können.
Fundstellen: BVerwGE 70, 13 , DRsp V(545)89a-c, FamRZ 1985, 109
Normenkette:
BAföG § 15 Abs.2 S.1, Abs.3 Nr.4, § 15 a Abs.3
»... Dem Kl. ist Afö über die Förderungshöchstdauer hinaus für die Zeit vom 1. 4. 1978 bis zum 28. 2. 1979 zu leisten. Rechtsgrundlage hierfür ist .. allein § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des 4. BAföGÄndG v. 26. 4. 1977 (BGBl I 653) .. .
Hat der Auszubildende seine Hochschulausbildung bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht berufsqualifizierend (vgl. § 15 a Abs. 3 BAföG) beendet, wird Afö für einen späteren Zeitraum nur geleistet, wenn einer der in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer ursächlich gewesen ist. Diese Gründe müssen also spätestens in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Förderungshöchstdauer überschritten wird. Auf den in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG genannten Grund kann sich der Auszubildende berufen, der seine Ausbildung über die Förderungshöchstdauer hinaus fortsetzt, weil er sich vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer der Abschlußprüfung zwar unterzogen, seine Ausbildung aber infolge des erstmaligen Nichtbestehens dieser Prüfung noch nicht berufsqualifizierend beendet hat. Liegt indessen der Zeitpunkt des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, wird für einen späteren Zeitpunkt nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG Afö nur geleistet, wenn der Auszubildende sich für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer bis zum Ende des erstmaligen erfolglosen Prüfungsversuchs mit Erfolg auf einen der in den Nrn. 1 bis 3 des § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe berufen kann. Im anderen Falle gilt der Grundsatz des § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG, daß bei Hochschulausbildungen die Förderung mit dem Erreichen der Förderungshöchstdauer endet. Ist die Förderungsmöglichkeit endgültig ausgeschöpft, weil die Förderungshöchstdauer erreicht ist und auch keiner der in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe für eine Weiterförderung vorliegt, so kann der Förderungsanspruch nicht dadurch neu entstehen, daß in einer Studienzeit nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer erstmalig ein Grund eintritt, der unter die genannte Vorschrift zu fassen wäre. ...
Zutreffend hat das OVG erkannt, daß ein »Nichtbestehen der Abschlußprüfung« i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch dann vorliegt, wenn die Prüfung schon wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil nach der Prüfungsordnung als nicht bestanden gilt, ohne daß der Prüfling alle Prüfungsleistungen erbracht hat. Der in Tz 15.3.4 BAföGVwV 1976 v. 25. 8. 1976 (GMBl S. 386) Ä jetzt: Tz 15.3.6 BAföGVwV 1982 (GMBl 1982 S. 311) Ä zum Ausdruck gebrachten .. Ansicht, eine Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus komme nicht in Betracht, wenn der Auszubildende nicht alle Prüfungsteile absolviert habe, weil die Abschlußprüfung schon wegen eines Scheiterns im ersten Prüfungsteil als nicht bestanden gelte, ist nicht beizutreten. Das Gesetz nennt als Voraussetzung für die Weiterförderung lediglich das erstmalige Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Nicht bestanden ist eine Abschlußprüfung auch dann, wenn die Prüfungsordnung an die Verwirklichung bestimmter Tatbestände die Fiktion des Nichtbestehens der Prüfung knüpft. Seinem eindeutigen Wortlaut nach macht § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG die Weitergewährung von Afö nicht davon abhängig, aus welchen Gründen der Auszubildende in der Abschlußprüfung gescheitert ist. Die in Tz 15.3.4 Satz 1 BAföGVwV 1976 getroffene Regelung würde mit der gesetzl. Regelung nicht in Einklang stehen, sofern sie dahin zu verstehen sein sollte, daß eine Prüfung ausnahmslos nur dann als nicht bestanden anzusehen sei, wenn der Auszubildende sich allen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsaufgaben insgesamt ohne Erfolg unterzogen habe. Damit wären die Fälle nicht sachgerecht erfaßt, bei denen schon nach einem Teil der Prüfungsaufgaben wegen unzureichender Leistungen das Nichtbestehen der Prüfung feststeht und der Kandidat zu den weiteren Prüfungsaufgaben nicht mehr zugelassen wird. ...
Auf den Grund, aus dem die Prüfung nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt, kommt es nicht an. Die Annahme in Satz 2 der Tz 15.3.4 BAföGVwV 1976, ein Auszubildender werde über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht gefördert, »wenn die Abschlußprüfung aus anderen Gründen (z. B. Täuschung, Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gilt«, findet in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG keine Stütze .. . Die Befürchtung, ein Auszubildender könne sich durch einen nicht ernsthaft gemeinten Examensversuch über die Nichtabgabe der Diplomarbeit zusätzliche Förderungssemester sichern, erscheint unbegründet. ...
Das ergibt sich aus folgendem: In Fällen der vorliegenden Art ist für die Förderungsfähigkeit von Studienzeiten nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer aufgrund von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch von Bedeutung, ob der Auszubildende während der gesamten Prüfungszeit seines ersten Prüfungsversuchs Afö hätte beanspruchen können. Wird der (erste) Prüfungsversuch erst nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer erfolglos beendet, steht dem Auszubildenden Förderung bis zum Prüfungsende nur zu, wenn er die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden (oder Ä hier nicht einschlägig Ä aus den in § 15 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BAföG genannten) Gründen überschritten hat. Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer hat der Auszubildende nicht zu vertreten, wenn er sich rechtzeitig zur Abschlußprüfung seiner Ausbildung gemeldet hat. Die Examensmeldung ist grundsätzlich dann rechtzeitig, wenn der letzte Prüfungsteil noch vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet sein kann. Ist das nicht der Fall, dann ist eine Meldung auch als rechtzeitig anzusehen, wenn der Auszubildende sie um die Zeit hinausgeschoben hat, die ihm nachgelassen worden war, die Bescheinigung nach § 48 BAföG später als zu Beginn des 5. Fachsemesters vorzulegen (§ 48 Abs. 2 BAföG) und/oder in der er zwischen der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG und dem Ende der Förderungshöchstdauer aus (persönlichen) schwerwiegenden Gründen im Studium beeinträchtigt gewesen ist. Gleiches gilt, wenn aus von der Ausbildungsstätte zu vertretenden Gründen die Prüfung trotz rechtzeitiger Meldung nicht vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden kann. In beiden Fällen ist ein Scheitern im ersten Prüfungsversuch erst nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer unschädlich für eine Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG.
Hat der Auszubildende es indessen zu vertreten, daß die Abschlußprüfung auch im ersten Versuch nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer hätte bestanden werden können, dann kann er eine Förderung für einen Zeitraum nach dem Ende der Förderungshöchstdauer nicht dadurch erreichen, daß er noch innerhalb der Förderungshöchstdauer in einem Prüfungsteil mit der Folge scheitert, daß die (gesamte) Abschlußprüfung als nicht bestanden gilt. Hat der Auszubildende seine Ausbildung nicht zielstrebig betrieben, so würde ihm deswegen über die Förderungshöchstdauer hinaus auch bis zum Ende eines positiven (ersten) Prüfungsversuchs Afö nicht geleistet werden. In einem solchen Fall kann ein Auszubildender, der gleich zu Beginn der Prüfung unzulängliche Leistungen zeigt und deshalb die Abschlußprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer zum ersten Mal nicht besteht, nicht anders behandelt werden. ...«