Gründe:
Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Nach dem allein in Betracht kommenden §
58 Abs
1 Nr
5 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn eine
örtliche Zuständigkeit weder nach den §§
57 bis
57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach §
58 Abs
1 Nr
5 SGG liegen nicht vor. Denn unabhängig davon, ob vorliegend eine notwendige Streitgenossenschaft der Klägerinnen als Miterben
gegeben ist, besteht jedenfalls für das SG Ulm unter keinem Gesichtspunkt eine örtliche Zuständigkeit, weil die beiden Klägerinnen
zur Zeit der Klageerhebung weder ihren Wohnsitz noch einen Firmensitz oder ein Beschäftigungsverhältnis im Bezirk des SG Ulm
hatten. In diesem Fall sieht §
98 Satz 1
SGG iVm §
17a Abs
2 Satz 1
GVG vor, dass der Rechtsstreit an das zuständige Gericht bzw die zuständigen Gerichte verwiesen wird (vgl bereits BSG vom 7.3.2019 - B 11 SF 2/19 S). Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das von den Klägerinnen auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt,
an das vom Gericht bestimmte (§
17a Abs
2 Satz 2
GVG). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Zuständigkeitsbestimmung nach §
58 Abs
1 Nr
5 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).