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BSG, Urteil vom 25.06.2009 - 3 KR 19/08
Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter Revisionszulassung durch das LSG; Ausstattung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung; zusätzliche Versorgung eines beinamputierten Versicherten mit einer Badeprothese
1. Hat das Landessozialgericht über eine Berufung verfahrensfehlerhaft durch den bestellten Berichterstatter des Senats entschieden, kann im Revisionsverfahren von einer Zurückverweisung abgesehen und durch entschieden werden, wenn feststeht, dass der Rechtsstreit in einer ganz bestimmten Weise zu entscheiden ist.
2. Ein beinamputierter Versicherter, der mit einer normalen Laufprothese ausgestattet ist, kann von der Krankenkasse grundsätzlich die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese) beanspruchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 101
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3
,
SGG § 155
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 06.02.2008 L 4 KR 72/05 , SG Oldenburg 17.02.2005 S 61 KR 117/03
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts NiedersachsenBremen vom 6. Februar 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: