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BSG, Urteil vom 25.06.2009 - 3 KR 4/08
Ausstattung blinder und sehbehinderter Menschen mit GPS-gestützten Navigationsgeräten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Ein GPS-System für blinde und sehbehinderte Menschen kann als Teilhabeleistung zu gewähren sein, wenn dies zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Einzelfall erforderlich ist.
2. In der GKV besteht Anspruch auf Versorgung mit einem GPS-System, wenn sich ein blinder oder erheblich sehbehinderter Versicherter ohne diese Unterstützung im Nahbereich um die eigene Wohnung nicht zumutbar orientieren kann.
Normenkette: ,
SGB IX § 31 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 1
,
SGB IX § 6 Abs. 1
, ,
SGB V § 33 Abs. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 30.05.2007 L 6 KR 4/06 , SG Neubrandenburg 24.11.2005 S 4 KR 91/04
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: