Anspruch auf Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei vertragsärztlich verordneten Rauchwarnmeldern in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Gründe:
I
Streitig ist die Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei Rauchwarnmeldern für seine Wohnung.
Der 1956 geborene gehörlose Kläger beantragte im April 2010 unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Ausstattung
mit einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und Rauchwarnmelder. Die - üblicherweise kurz "Rauchmelder" oder auch "Rauchwächter"
genannten - Rauchwarnmelder senden in einer solchen Kombination mit einer Lichtsignalanlage bei Feuer oder Rauch in der Wohnung
ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, die ihrerseits Lichtsignale verbreiten. Zur Installation der Rauchwarnmelder
wird eine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, auf welche die Rauchmelder aufgeschraubt werden. Die beklagte Krankenkasse
bewilligte daraufhin einen Türklingelsender mit vier Blitzlampen sowie einen Lichtwecker unter Abzug eines Eigenanteils für
einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens von 15 Euro und eines Zuzahlungsbetrages von 10 Euro. Die Versorgung
mit einem Telefonsender und zwei Rauchmeldern lehnte sie mit dem Hinweis auf insoweit fehlende Grundbedürfnisse ab (Bescheid
vom 3.5.2010 und Widerspruchsbescheid vom 9.11.2010). Das SG Hamburg hat die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem beantragten
Funk-Kombi-Telefonsender verurteilt, die Klage aber hinsichtlich der beantragten Rauchmelder abgewiesen. Während der begehrte
Telefonsender dem Grundbedürfnis nach Kommunikation diene, sei die individuelle Gefahrenabwehr nicht Gegenstand der Leistungspflicht
der gesetzlichen Krankenversicherung ([GKV] Urteil vom 13.9.2011). Das LSG hat die nur vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen,
da es um einen mittelbaren Behinderungsausgleich gehe, bei dem ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen
hinausgehender Ausgleich nicht vorgesehen sei. Die Gefahrenabwehr durch Rauchwarnmelder in einer für den Versicherten wahrnehmbaren
Form gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko-
und Gefahrensituationen und damit der Eigenverantwortung zuzurechnen (Urteil vom 27.9.2012).
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§
33 SGB V). Er sieht hier den unmittelbaren Behinderungsausgleich betroffen; denn bereits das Hören an sich stelle ebenso wie die Wahrnehmung
von Warnsignalen ein Grundbedürfnis dar. Gehörlose, die auch andere in Notsituationen warnende Geräusche nicht wahrnehmen
könnten, seien noch stärker auf ihnen zugängliche Warnsignale angewiesen als hörende Menschen. Es sei daher ein elementares
Sicherheitsbedürfnis sowie das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen tangiert. Das LSG sei auch nicht auf den nach der
Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern in Privatwohnungen eingegangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.9.2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13.9.2011 zu ändern, den Bescheid
der Beklagten vom 3.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihn mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§
165,
153 Abs
1,
124 Abs
2 SGG einverstanden erklärt.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose.
Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich
vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe
unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen.
1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Nach den Anträgen des
Klägers im Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren geht es ihm lediglich um eine Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern in
für Gehörlose geeigneter Ausstattung. Das ist zur Spezifizierung des Klageantrags ausreichend, ein bestimmtes Fabrikat muss
nicht angegeben werden, da es den Beteiligten nur um den Versorgungsanspruch dem Grunde nach, nicht aber um ein bestimmtes
Fabrikat geht. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Versorgung des Klägers mit zwei Rauchwarnmeldern ist
kein zusätzlicher Streit über das Fabrikat zu erwarten (vgl BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Zwar hatte der Kläger seinem Leistungsantrag einen Kostenvoranschlag beigefügt,
bei dem die Rauchwarnmelder vom gleichen Fabrikat waren wie die übrige Lichtsignalanlage mit 4 Blitzlampen, einem kombinierten
Telefon- und Türklingelsender sowie einem Wecker. Dies ist bei sach- und interessengerechter Auslegung jedoch nicht so zu
verstehen, dass andere Fabrikate ausgeschlossen sein sollten. Dem Kläger geht es lediglich um Rauchwarnmelder in einer seinen
Bedürfnissen entsprechenden Ausführung. Sollten diese nicht mit der vorhandenen Lichtsignalanlage kompatibel sein, gehören
zu einer geeigneten Ausführung eigene kompatible Blitzlampen.
2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist §
33 Abs
1 S 1
SGB V in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung von Art 1 Nr 17 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Nach §
33 Abs
1 S 1
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die
im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen
oder nach §
34 Abs
4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit
das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet;
darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß §
12 Abs
1 SGB V nicht bewilligen (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel
im Hilfsmittelverzeichnis (§
139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste
(BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr 16, RdNr 20; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32).
a) Der Hilfsmittelbegriff wird seit dem Inkrafttreten des
SGB IX (durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) zum 1.7.2001 für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§
6 Abs
1, §
5 Nr
1 SGB IX) durch §
31 SGB IX einheitlich definiert. Danach umfassen Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) die Hilfen,
die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um (1.) einer drohenden Behinderung vorzubeugen, (2.) den
Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder (3.) eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen
Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Da sich die Zuständigkeit
und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gemäß §
7 S 2
SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten, ergibt sich der Rechtsanspruch weiterhin
aus §
33 Abs
1 S 1
SGB V. Bei der Definition des Hilfsmittelbegriffs in der medizinischen Rehabilitation hat sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung
des BSG zum Hilfsmittelbegriff in der GKV orientiert. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV war bei der Hilfsmittelversorgung
aber nicht beabsichtigt (vgl auch BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 39).
Schon vor der Einführung des
SGB IX hat das BSG die Hilfsmittel ausdrücklich auf solche Hilfen beschränkt, die vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel
auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse
des täglichen Lebens zu befriedigen. Dies hat es aus der Gegenüberstellung der in §
33 Abs
1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der Körperersatzstücke und der orthopädischen Hilfsmittel
einerseits und der nicht näher konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits gefolgert. Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen
des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen
notwendig sind. Der Behinderte wird dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse
des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde
zB auch den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, einschließlich der Herrichtung der Zufahrtswege und noch weitergehender
Umgestaltungen des Wohnumfeldes. Die Hilfsmitteleigenschaft kann aber nicht von den jeweiligen konkreten Wohnverhältnissen
abhängen. Daher fallen fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen nicht in den Anwendungsbereich des
§
33 Abs
1 SGB V. Den Ausschluss der Leistungspflicht der GKV bei Maßnahmen zur Anpassung bzw Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
hat der Gesetzgeber zuletzt dadurch bestätigt, dass er im vergleichbaren Bereich der sozialen Pflegeversicherung eine differenzierte
Regelung vorgesehen hat, ohne zugleich eine Änderung des
SGB V vorzunehmen. Nach §
40 Abs
1 S 1
SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung
der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel
nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Diese Leistungspflicht der Pflegekassen für Pflegehilfsmittel wird ergänzt durch die als Ermessensleistung ausgestaltete subsidiäre
Möglichkeit zur Zahlung finanzieller Zuschüsse bis zu einer Höhe von 2557 Euro "für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen
Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen", wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert
oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§
40 Abs
4 SGB XI). Der Gesetzgeber hat daher die bereits vor der Einführung des
SGB IX im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in der Regelung
des §
31 SGB IX ausdrücklich aufgegriffen. Hilfsmittel sind danach nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt
oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur "bewegliche" Sachen
(BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 30 S 180 = Juris RdNr 13; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31).
b) Die vom Kläger begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose entsprechen dem Hilfsmittelbegriff iS des §
33 Abs
1 S 1
SGB V iVm §
31 Abs
1 Nr
3 SGB IX. Es handelt sich insbesondere um bewegliche Gegenstände, die jedenfalls bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden könnten.
Entscheidend hierfür ist, ob das Gerät so in das Gebäude eingebaut wird, dass es nach der Verkehrsauffassung auch bei einem
Umzug in der alten Wohnung verbleibt, der Einbau also von Dauer ist, oder ob es bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche
verbleibende Folgen mitgenommen werden kann. Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung
an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden (BSGE
101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 21 - Deckenlifter; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 18 - Lichtsignalanlage). Von der Leistungspflicht der GKV grundsätzlich nicht erfasst sind Hilfsmittel wie zB
Mobilitätshilfen, wenn sie ausschließlich aufgrund der konkreten Wohnverhältnisse des Versicherten benötigt werden, sie also
nach einem Umzug regelmäßig nicht mehr erforderlich wären (BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe). Entscheidend ist, dass ein solches Hilfsmittel bei gleicher gesundheitlicher
Situation von anderen Versicherten nicht benötigt wird.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose nicht als fester Bestandteil der Wohnung
anzusehen. Die Geräte sind nach ihrer Größe und ihrem Gewicht mit handelsüblichen Rauchmeldern für nicht hörbeeinträchtigte
Menschen vergleichbar. Es wird lediglich eine kleine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, die bei einem Umzug leicht
wieder gelöst werden kann. Die damit verbundene geringfügige Substanzbeeinträchtigung an der Decke entspricht etwa solchen,
die durch das Aufhängen von Bildern an Wänden in der Wohnung verursacht werden. Solche Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung
bei einem Umzug mitgenommen und in der neuen Wohnung wieder verwendet. Kabel müssen dazu nicht verlegt werden, da die Rauchmelder
Funksignale an die Lichtsignalanlage senden. Das Hilfsmittel wird auch nicht wegen des konkreten Wohnumfeldes benötigt, weil
der Kläger wegen seines fehlenden Hörvermögens in jeder Wohnung auf diese speziellen Rauchmelder angewiesen ist, um die Warnsignale
wahrnehmen zu können. Wohnungen sind auch nicht standardmäßig mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose ausgestattet.
c) Rauchwarnmelder für Gehörlose sind weder nach §
34 Abs
4 SGB V iVm der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der GKV (idF der Verordnung
vom 17.1.1995 - BGBl I 44) noch als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der Krankenkasse
ausgenommen (§
33 Abs
1 S 1 letzter Halbs
SGB V). Im Gegensatz zu allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens muss ein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts
bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder im Einzelfall
den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommen; es wird daher von körperlich nicht
beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22 - Personalcomputer). Rauchmelder für Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen
von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden. Bei gegebenenfalls beruflich veranlasster Verwendung von Rauchwarnmeldern
mit optischen Signalen an Arbeitsplätzen mit einem hohen Geräuschpegel handelt es sich gerade nicht um die Nutzung als allgemeiner
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern als Hilfsmittel zum Arbeitsschutz.
d) Die Leistungsablehnung ist rechtswidrig, weil die begehrten Rauchwarnmelder zum Behinderungsausgleich erforderlich sind
(§
33 Abs
1 S 1 dritte Variante
SGB V).
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich iS des §
33 Abs
1 S 1 dritte Variante
SGB V wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich
der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich,
bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Diese Differenzierung
ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion
den Krankheitsbegriff in der GKV erfüllt und es daher zum Aufgabenbereich der GKV gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte
Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern.
Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch
medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den
Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Aufgabe der GKV sein kann, jegliche
Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen auszugleichen. So ist es beispielsweise Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme,
einen Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen zu schaffen. Es kann auch nicht Aufgabe der GKV sein, alle Auswirkungen
der Behinderung beispielsweise im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel auszugleichen. Auch
nach dem der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gewidmeten
SGB IX ist die GKV nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
nicht aber für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig
(§
6 Abs
1 Nr
1, §
5 SGB IX).
Um hier den Aufgabenbereich der GKV abzustecken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich von der GKV nach
ständiger Rechtsprechung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder
mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen
Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die
elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums
(stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 12 - Lichtsignalanlage mwN).
Zu Wertungswidersprüchen führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich nicht,
da die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten
Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich kommt daher der Frage
nach der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige
Behebung eines Funktionsdefizits geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den
Behinderungsausgleich bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung,
als Ausstattung für einen speziellen Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch weiterentwickelten
Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes
statt mechanisches Kniegelenksystem).
Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren Behinderungsausgleich Anspruch auf die im
Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb
besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich
funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl BSG SozR 3-2500 §
33 Nr 26 S 153); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß §
33 Abs
1 S 5
SGB V (ebenso §
31 Abs
3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die
keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch
oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 15).
Mit den begehrten Rauchwarnmeldern wird die beeinträchtigte Körperfunktion des Hörens nicht wiederhergestellt oder verbessert.
Die Versorgung mit solchen Geräten führt lediglich zu einem Ausgleich der Folgen der Behinderung, also einem mittelbaren Behinderungsausgleich,
und gehört daher nur dann zum Aufgabenkreis der GKV, wenn sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen
Lebens dient.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für die Hilfsmittelversorgung der Versicherten ausschließlich zuständigen 3.
Senats des BSG, Versicherten durch die Versorgung mit Hilfsmitteln eine möglichst selbstständige Lebensführung unter Berücksichtigung des
allgemeinen Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen zu ermöglichen. Dabei umfasst das Grundbedürfnis nach selbstständigem
Wohnen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu
können (ausführlich hierzu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN). Die Verwirklichung des Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen setzt bestimmte elementare Rahmenbedingungen
voraus, die üblicherweise im hauswirtschaftlichen Bereich liegen, aber nicht hierauf zu beschränken sind. Es geht darum, die
elementare Lebensführung zu Hause zu ermöglichen und daher die für das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens unerlässlichen
Grundvoraussetzungen zu gewährleisten. Die möglichst weitgehende Erfüllung dieser Rahmenbedingungen stellt sich praktisch
als Annex zu dem allgemeinen Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens dar, ist aber wegen der auf die medizinische Rehabilitation
der Versicherten beschränkten Zuständigkeit der GKV auf die unabdingbaren Grundvoraussetzungen des selbstständigen Wohnens
beschränkt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN).
Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung
von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens. Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von
dreizehn Bundesländern (§ 15 Abs 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg, Art 46 Abs 4 Bayerische Bauordnung, § 48 Abs 4 Bremische Landesbauordnung, § 45 Abs 6 Hamburgische Bauordnung, § 13 Abs 5 Hessische Bauordnung, § 48 Abs 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 44 Abs 5 Niedersächsische Bauordnung, § 49 Abs 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 44 Abs 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs 4 Landesbauordnung für das Saarland, § 47 Abs 4 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, § 49 Abs 4 LBO SH, § 48 Abs 4 Thüringer Bauordnung) die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder Aufenthaltsräumen vor. Daran
wird deutlich, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung Rauchwarnmelder in Wohnungen zur Gefahrenabwehr unerlässlich sind.
Wohnungsbrände mit Todesfolge insbesondere durch toxische Gase im Brandrauch, die vor allem während der Schlafenszeit oft
unbemerkt bleiben und innerhalb kurzer Zeit zum Erstickungstod führen können, werden zunehmend als reale Gefahr eingeschätzt,
der durch ordnungsgemäß installierte und regelmäßig überprüfte Rauchwarnmelder mit relativ geringem finanziellen Aufwand ein
zuverlässiger Schutz entgegengestellt werden kann. Inzwischen besteht nur in drei Bundesländern (Berlin, Brandenburg und Sachsen)
noch keine rechtliche Verpflichtung zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In
Berlin und Brandenburg soll diese Pflicht aber noch in diesem Jahr eingeführt werden (vgl WuM 2013, 598).
Die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern führt dazu, dass Gebäude nur zu Wohnzwecken nutzbar
sind, wenn sie - zumindest in den ausdrücklich benannten Räumen - mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Nach § 47 Abs 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Rauchmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. In
den anderen Landesbauordnungen, insbesondere auch in der wegen des am 17.9.2011 erfolgten Umzugs des Klägers nach S. einschlägigen
LBO SH, müssen die Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur möglich, wenn die
Signale der in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind. Für Gehörlose oder erheblich
hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen
akustische Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder gemeinsam mit nicht hörbehinderten
Menschen in einer Wohnung lebt, denn das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von anderen
Personen auch allein in der Wohnung aufhalten zu können, jedenfalls soweit dies mit Rücksicht auf die Behinderung möglich
ist. Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen,
wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden.
Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Insbesondere sind auch bisher
schon Gegenstände, die der Unfallverhütung oder Gefahrenabwehr dienen, von der Leistungspflicht der GKV nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Vielmehr hat das BSG in einer Entscheidung vom 15.11.1989 (BSG SozR 2200 § 182 Nr 116) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Korrektionsschutzbrille zur Unfallverhütung ein medizinisches Hilfsmittel ist,
wenn damit eine vorhandene Sehminderung ausgeglichen wird. Es sei allerdings denkbar, dass die Brille weitere Teile enthalte,
die nicht dem spezifischen Ausgleich einer Behinderung dienten und daher nicht von der GKV zu gewähren seien. Dies könnten
beispielsweise Seitenschilder oder sonstige besondere Vorkehrungen sein, die ganz allgemein nur den Zwecken der Unfallverhütung
dienten, ohne zugleich Hilfsmittelcharakter zu haben. Daraus wird deutlich, dass der Zweck der Unfallverhütung nicht die Hilfsmitteleigenschaft
eines Gegenstandes ausschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gegenstand (einschließlich aller besonderen Bestandteile)
zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Ausgeschlossen sind damit Gegenstände, die auch von nicht beeinträchtigten
Menschen zum Schutz vor Unfällen benötigt werden. Dies entspricht den Gesichtspunkten des Ausschlusses von Gebrauchsgegenständen
des täglichen Lebens, der Mehrkostenregelung für zusätzliche Ausstattungen nach §
33 Abs
1 S 5
SGB V, §
31 Abs
3 SGB IX bzw des Abzugs eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen.
In dem vom LSG in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 24.4.2008 (B 3 KR 24/07 B) beruhte die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf fehlenden Darlegungen zu der oben genannten Entscheidung.
Sie war daher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.
e) Dem Anspruch fehlt es nicht an der "Erforderlichkeit im Einzelfall"; insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausstattung
seiner Wohnung mit Rauchmeldern für Gehörlose gegen einen Dritten. Zwar müssen nach § 49 Abs 4 LBO SH in Wohnungen die Schlafräume,
Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben,
der so eingebaut und betrieben werden muss, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird und für die Ausrüstung der
Wohnung mit Rauchwarnmeldern ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verantwortlich (§ 49 Abs 4 S 1 bis 3 LBO SH). Den unmittelbaren
Besitzerinnen oder Besitzern obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer
übernimmt diese Verpflichtung selbst (§ 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer
oder die Eigentümerin einer Mietwohnung diese auf eigene Kosten mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose auszustatten hat. Die Vorschrift
bezieht sich ersichtlich nur auf Standardrauchwarnmelder, die über akustische Signale funktionieren.
f) Der Umfang des Anspruchs umfasst die beiden begehrten Rauchwarnmelder. Dem Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen ist
grundsätzlich nur mit einer vollständigen Ausstattung aller zu sichernder Räume der Wohnung gedient. Ob bei außergewöhnlichen
Wohnverhältnissen, die eine sehr hohe Anzahl von Rauchwarnmeldern erforderlich machen, Einschränkungen gelten müssen, ist
hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Da es sich unter diesem Gesichtspunkt bei allen erforderlichen
Rauchwarnmeldern um Bestandteile eines Rauchwarnmeldesystems und damit um ein zusammengehöriges, einheitliches Hilfsmittel
handelt, fällt die nach §
33 Abs
8 SGB V, §
61 S 1
SGB V iVm §
62 SGB V bis zur Belastungsgrenze zu leistende Zuzahlung unabhängig von der Zahl der benötigten Rauchwarnmelder nur einmal an.
g) Der Kläger hat für die seinen Bedürfnissen als Gehörloser entsprechenden Rauchwarnmelder keinen Eigenanteil aufzubringen,
da die Geräte im vorliegenden Fall keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen. Bei Hilfsmitteln,
die neben ihrer Zweckbestimmung iS von §
33 Abs
1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen
in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32 - Therapiedreirad; BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad). Selbst wenn die begehrten Rauchwarnmelder neben den Funksignalen an die Lichtsignalanlage
auch akustische Signale verbreiten, ersetzen sie für den Kläger keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, schon weil
die akustischen Signale für ihn nicht wahrnehmbar sind. Aufgrund der Versorgung erspart er als Mieter seiner Wohnung in Schleswig-Holstein
auch keine Aufwendungen, die er als nicht hörbeeinträchtigter Mensch für herkömmliche Rauchwarnmelder zu tragen hätte. Für
die Ausstattung von Wohnraum mit herkömmlichen Rauchwarnmeldern ist nach § 49 Abs 4 S 3 LBO SH der Eigentümer verantwortlich,
während dem Besitzer nur die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese
Verpflichtung selbst (vgl § 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass es bei herkömmlichen Rauchwarnmeldern
wenig sinnvoll scheint, diese bei einem Wohnungswechsel mitzunehmen. Mietern entstehen danach keine unmittelbaren Aufwendungen
für die Anschaffung von herkömmlichen Rauchwarnmeldern. Die Kosten für die Energieversorgung der hier begehrten Rauchwarnmelder
trägt in Anlehnung an den Ausschluss der Verordnungsfähigkeit der Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung
des 18. Lebensjahres (§ 26 Hilfsmittel-RL) der (volljährige) Versicherte selbst.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.