Gründe:
I
Im Streit ist die Übernahme von Umzugskosten und einer Mietkaution.
Die Kläger beziehen seit September 2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen)
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie wohnten in ihrem Eigenheim, das bereits am 29.4.2014 zwangsversteigert worden und zum 30.11.2014 zu räumen war. Am
17.11.2014 zogen sie in eine 98,31 qm große Mietwohnung (4 Zimmer bei einer Kaltmiete von 763 Euro und 150 Euro kalte Nebenkosten
monatlich), für die der Mietvertrag am 30.10.2014 zum 1.11.2014 abgeschlossen worden war. Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilten
die Kläger der Beklagten mit, dass sie eine Wohnung gefunden hätten, und beantragten zugleich die Übernahme der Mietkaution
von 1500 Euro sowie Umzugskosten von rund 2000 Euro; den Mietvertrag legten sie am 11.12.2014 vor. Dies lehnte die Beklagte
ab (Bescheid vom 13.1.2015; Widerspruchsbescheid vom 23.3.2015). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des
Sozialgerichts [SG] Karlsruhe vom 21.9.2015; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 18.7.2016). Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Übernahme der begehrten Kosten scheitere daran, dass die neue Wohnung
abstrakt wie auch konkret unangemessen teuer sei. Eine Zustimmung zum Umzug als Voraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten
und Mietkaution habe die Beklagte zuvor nicht erteilt.
Mit ihren Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG machen die Kläger die Divergenz der Entscheidung
des LSG zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts ([BSG]; B 14 AS 7/09 R, B 4 AS 37/13 R, B 8 SO 25/11 R und B 14 AS 32/09 R) geltend. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 6.5.2010 (B 14 AS 7/09 R) entschieden, eine fehlende Zusicherung stehe einer Übernahme von Unterkunftskosten nicht entgegen, wenn die Entscheidung
über die Zusicherung von der Verwaltung treuwidrig verzögert worden sei. Den Ausführungen des LSG sei dagegen zu entnehmen,
dass das Erfordernis der Zusicherung ausnahmslos gelte. In der Entscheidung vom 6.8.2014 (B 4 AS 37/13 R) habe das BSG die Auffassung vertreten, die vorherige Zusicherung nach § 22 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (aF) sei nicht Voraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten und einer Kaution;
zudem könnten auch bei abstrakter Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft Umzugskosten erbracht werden. Diese Grundsätze
gälten für den beinahe wortgleichen § 35 Abs 2 Satz 5 SGB XII gleichermaßen. Dem gegenüber habe das LSG die gegenteilige Auffassung vertreten, wenn es ausführe, für die Übernahme der
Wohnungsbeschaffungskosten sei zwingend eine Zustimmung des Leistungsträgers erforderlich, und auch wegen der Frage der Abhängigkeit
der Übernahme von den Wohnungsbeschaffungskosten von der Kostenangemessenheit der neuen Wohnung gegenteilig entschieden. In
dem Verfahren B 8 SO 25/11 R habe das BSG in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 ausgeführt, Umzugskosten seien unabhängig von der Erteilung einer vorherigen Zusicherung
dann übernahmefähige Kosten, wenn der Umzug notwendig sei. Das LSG hingegen vertrete die Auffassung, unabhängig von der Notwendigkeit
des Umzugs sei die Zustimmung des Trägers unabdingbar. Nicht zuletzt habe das LSG die Frage der Angemessenheit der neuen Unterkunft
fehlerhaft geprüft. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 13.4.2011 (B 14 AS 32/09 R) deutlich gemacht, dass bei der Prüfung der Angemessenheit beruflich genutzte Räume keine Berücksichtigung fänden. Dem
gegenüber habe das LSG entschieden, dass das vom Kläger gewünschte Arbeitszimmer keinen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf
darstelle. Es hätte allerdings die für das Arbeitszimmer bestimmte Fläche von der Gesamtwohnfläche abziehen müssen und auch
nicht ohne Berücksichtigung der vom BSG entwickelten Produkttheorie und eines schlüssigen Konzeptes ohne weitere Feststellungen sofort eine Vergleichsberechnung
nach der Wohngeldtabelle mit Sicherheitszuschlag durchführen dürfen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten
Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst
- widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67).
Es kann dahinstehen, ob die Kläger überhaupt einen oder mehrere tragende abstrakte Rechtssätze des LSG und des BSG bezeichnet haben, indem sie jeweils ganze Urteilspassagen des LSG und des BSG wörtlich wiedergeben und ausführen, das LSG habe Anderes (Gegenteiliges) als das BSG entschieden. Abstrakte Rechtssätze des LSG sind damit allenfalls im Ansatz herausgearbeitet; die im Vordergrund der gesamten
Ausführungen stehende Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des LSG würde aber nicht genügen, um die an
die Zulässigkeit einer Beschwerde zu stellenden Anforderungen zu erfüllen. Jedenfalls ist der Zulassungsgrund der Divergenz
auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Wegen der behaupteten Divergenz zu der zum Zusicherungserfordernis nach § 22 Abs 3 SGB II aF (nunmehr § 22 Abs 6 SGB II) ergangenen Entscheidung des BSG vom 6.5.2010 (B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37) tragen die Kläger zwar vor, das LSG vertrete die Auffassung, zwingend für die Übernahme von Umzugskosten
sei eine vorherige Zusicherung, während das BSG aber entschieden habe, davon sei eine Ausnahme ua dann zu machen, wenn eine fristgerechte Entscheidung vom Verwaltungsträger
treuwidrig verzögert worden sei. Insoweit fehlt es jedenfalls nicht nur an der Darlegung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes
des LSG, sondern auch an Ausführungen dazu, weshalb in ihrem Fall von einer treuwidrigen Verzögerung durch die Beklagte auszugehen
sein sollte, also die zur Behauptung der Divergenz angeführte Entscheidung des BSG auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation überhaupt zur Anwendung kommen kann. Ähnliches gilt wegen der behaupteten Divergenz
zu der Entscheidung des BSG vom 6.8.2014 (B 4 AS 37/13 R), soweit sie das Verhältnis der Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB II aF (nunmehr § 22 Abs 4 SGB II) zur Zusicherung nach § 22 Abs 3 SGB II aF betrifft; insofern fehlt es schon an Darlegungen dazu, weshalb diese Ausführungen des BSG im Anwendungsbereich des SGB XII, das ein § 22 Abs 2 SGB II aF entsprechendes Zusicherungserfordernis vor Anmietung einer Wohnung nicht vorsieht, überhaupt relevant sein könnten.
Soweit die Kläger geltend machen, das LSG habe zu Unrecht entschieden, eine Zusicherung sei nur bei "Kostenangemessenheit"
der neuen Wohnung zu erteilen und sich zur Darlegung der behaupteten Divergenz auf die Entscheidung des BSG vom 6.8.2014 (B 4 AS 37/13 R) stützen, fehlt es an einer genauen Auseinandersetzung mit der genannten Entscheidung des BSG und der zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation, die eine Gegenüberstellung der jeweiligen rechtlichen Maßstäbe erlauben
würde. Denn die von den Klägern zitierten Passagen in der BSG-Entscheidung betreffen die abstrakte Unangemessenheit der neuen Wohnung, wohingegen das LSG (auch) die konkrete Angemessenheit
der Wohnung verneint hat. Weshalb die Aussagen des BSG auch im Fall der konkreten Unangemessenheit der neuen Wohnung Geltung besitzen sollten, legen die Kläger aber nicht dar.
Soweit sich die Kläger hinsichtlich der Frage der Übernahme von Umzugskosten auch ohne vorherige Zusicherung auf die Entscheidung
des Senats vom 15.11.2012 (B 8 SO 25/11 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 3) berufen, fehlt es ebenfalls an Ausführungen zur Vergleichbarkeit
der jeweiligen Sachverhalte, die aber für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenz unverzichtbar sind. Dies gilt insbesondere,
weil die in Bezug genommene Entscheidung zur Frage der Übernahme von Umzugskosten als Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts
in Einrichtungen (jetzt: § 27b SGB XII) ergangen ist, die Kläger aber nicht in eine Einrichtung, sondern in eine eigene Wohnung umgezogen sind. Weshalb die vom
Senat dort ausgeführten Grundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zur Anwendung
kommen können, teilen die Kläger nicht mit.
Im Hinblick auf die angeblich "fehlerhafte Angemessenheitsprüfung" beschränken sich die Kläger allein auf die inhaltliche
Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung des LSG zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft. Sie
beziehen sich zwar insoweit auf eine Entscheidung des BSG vom 13.4.2011 (B 14 AS 32/09 R) sowie erneut auf die Entscheidung vom 6.8.2014 (B 4 AS 37/13 R). Sie behaupten aber nicht einmal, dass das LSG davon abweichende Rechtssätze aufgestellt habe, sondern führen nur aus,
das LSG werde mit seinen Feststellungen der Rechtsprechung des BSG "nicht gerecht". Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden
hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.