Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht; Vorliegen
der gewissen Wahrscheinlichkeit des Erfolgs
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 07.09.2011 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1) zur Vorlage von Unterlagen auf. Den dagegen eingelegten
Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 als unzulässig zurück. Beim Schreiben vom 07.09.2011
habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Dieses Antrag hat das SG mit Beschluss vom 04.04.2014 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe nicht. Es liege schlichtes Verwaltungshandeln
des Beklagten vor, die Klage sei unzulässig. Auch eine eventuelle Feststellungsklage dahingehend, nicht verpflichtet zu sein,
die geforderten Nachweise vorzulegen, sei wegen der Nachrangigkeit der Feststellungsklage unzulässig. Mit Gerichtsbescheid
vom 23.05.2014 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Klägerin zu 1) auch im Namen der Kläger zu 2 bis 5) Beschwerde zum Bayer.
Landessozialgericht erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist nicht begründet. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für
die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht
den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder
zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich
ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. §
73a Rn.7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch
von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch
nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die
durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist
es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten
ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Vorliegend besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zwar ist die Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011
zulässig, sie ist jedoch ohne Erfolgsaussicht, denn der Beklagte hat zu Recht den Widerspruch gegen das Schreiben vom 07.09.2011
als unzulässig verworfen. Bei dem Schreiben vom 07.09.2011 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die hilfsweise erhobene
Feststellungsklage ist ebenfalls ohne hinreichende Erfolgsaussicht, denn die aufgeworfene Frage ist bereits im Verfahren um
die Leistungshöhe S 13 AS 1256/11 zu klären.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).