Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 08.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin
zu 1) und der Klägerin zu 2) Alg II in Höhe von 117,44 EUR bzw. 4,24 EUR vorläufig für die Zeit vom 01.09.2011 bis 29.02.2012.
Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 13 AS 1256/11).
Mit Bescheid vom 26.11.2011 in der Fassung des Bescheides vom 01.12.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.12.2011
in der Fassung des Bescheides vom 30.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2012 änderte die Beklagte
den Bescheid vom 08.09.2011 für die Zeit ab 01.01.2012 u.a. für die Zeit ab 01.01.2012 ab. Der Klägerin zu 1) wurde Alg II
in Höhe von 519,57 EUR, dem Kläger zu 4) in Höhe von 46,08 EUR und der Klägerin zu 5) in Höhe von 42,42 EUR vorläufig bzw.
vorschussweise bewilligt, der Klägerin zu 2) werde kein Alg II mehr bewilligt. Dagegen haben die Kläger Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 07.04.2014 abgelehnt. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht, da der Bescheid vom 26.11.2011 der
im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlich sei, bereits Gegenstand des rechtshängigen Verfahrens S 13 AS 1256/11 geworden sei. Die Beschwerde sei mangels Erreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zulässig. Mit Gerichtsbescheid
vom 23.05.2014 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin zu 1) auch im Namen der Kläger zu 2) bis 5) Beschwerde
zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Nachdem bislang keine konkreten Angaben der Klägerbevollmächtigten zu erkennen sind, kann zur
Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes keine Aussage getroffen werden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht zu
ermitteln, sodass die Grundregel des §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) - Statthaftigkeit ohne Zulassung - greift (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10.Aufl., §
144 Rdnr 15b).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Es besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn der vorliegend allein streitgegenständliche
Bescheid vom 26.11.2011 ist bereits Gegenstand des Rechtsstreites S 13 AS 1256/11. Er kann daher nicht mehr mit einer weiteren Klage angefochten werden.
Im Übrigen hat das SG bereits mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2014 entschieden, sodass - soweit von einer Zulässigkeit der Berufung mangels konkreter
Anträge durch die Klägerbevollmächtigte auszugehen ist - das Verfahren in der ersten Instanz ohne Beiziehung eines Anwalts
durch die Klägerbevollmächtigte abgeschlossen ist. Eine nachträgliche Bewilligung von PKH käme bereits aus diesem Grund nicht
in Betracht.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).