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LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2019 - 16 AS 697/17
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Auslegung eines Leistungsantrages Grundsatz der Meistbegünstigung
1. Bei der Beurteilung, ob, welche und von wem Leistungen beantragt werden sollen, muss der wirkliche Wille des Antragstellers ermittelt werden.
2. Zu prüfen ist, was als Leistung möglich ist, wenn ein verständiger Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen.
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Antragsteller diejenige Leistung beantragt hat, die ihm zusteht, und zwar die für ihn günstigste nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz.
4. Welchen Vordruck der Antragsteller benutzt oder welche Bezeichnung er gewählt hat, ist unerheblich, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nur die ausdrücklich bezeichnete Leistung beantragt wurde.
Normenkette:
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB II § 37 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 29.08.2017 S 14 AS 831/17
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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