Gründe
I.
Im vorliegenden Eilverfahren - Beschwerdeverfahren - geht es um die Frage, ob der Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten ist, die Kosten für eine persönliche Begleitung der Antragstellerin auf der Fahrt von A-Stadt zur
Heilpädagogischen Tagesstätte nach N. und zurück zu übernehmen.
Die 2007 geborene, in A-Stadt wohnhafte Antragstellerin ist schwerbehindert (GdB 100 mit Merkzeichen G, aG, B und H). Sie
leidet u.a. an einer unilateralen Cerebralparese sowie einer symptomatischen Epilepsie. Sie ist Schülerin des Förderzentrums
mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung N., S-Straße, N ... Ihr wurden zuletzt mit Bescheid des Antragsgegners
vom 02.04.2015 für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.08.2018 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten
für die teilstationäre Betreuung in der Heilpädagogischen Tagesstätte im Pädagogischen Zentrum S., S-Straße, N. bewilligt.
Am 28.12.2016 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass aufgrund des Anfallsleidens seiner Mandantin die Gefahr
eines cerebralen Krampfanfalls bestehe. Sofern hierauf nicht bzw. nicht rechtzeitig adäquat reagiert werde, bestehe die Gefahr
von irreversiblen Schäden des Gehirns bis hin zu lebensbedrohlichen Folgen. Aus diesem Grunde sei das Notfallmedikament Buccolam
verordnet worden. Die Gabe des Medikaments sei in einem Notfallplan festgehalten, der für medizinische Laien entwickelt worden
sei. Das Medikament sei mit einer Spritze lediglich in den Mundraum zu geben. Es existiere keine Injektionsnadel oder ähnliches.
Im Prinzip könne das Medikament nicht falsch angewandt werden. Leider sei der Leiter des Fahrdienstes nicht bereit, seine
Fahrer bzw. die Begleitperson über die Gabe des Notfallmedikaments zu instruieren. Gegebenenfalls bestehe für den Antragsgegner
die Möglichkeit, entsprechend auf den Fahrdienst einzuwirken. Ergänzend hierzu werde beantragt, seiner Mandantin einen Schulwegbegleiter
zu bewilligen. Dieser Schulwegbegleiter solle seiner Mandantin im Falle eines Notfalls das Medikament Buccolam verabreichen.
Am 19.01.2017 hat die Antragstellerin Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt. Zur Begründung hat sie auf ein Schreiben des Universitätsklinikums A-Stadt vom 22.03.2016 verwiesen, ausweislich
dessen die vergangenen Anfälle gezeigt hätten, dass das Notfallmedikament unverzüglich verabreicht werden müsse. Ansonsten
würden stark verlängerte Anfälle mit möglichen irreversiblen Schäden des Gehirns oder mit lebensbedrohlicher Folge drohen.
Buccolam sei explizit dafür entwickelt worden, dass es auch von medizinischen Laien verabreicht werden dürfe. Wenn es nicht
gegeben werde, obwohl es vorhanden sei, entspreche dies einer unterlassenen Hilfeleistung. Durch die Gabe des Medikaments
könnten keine Schäden entstehen, wohl aber durch die unterlassene Gabe.
Mit Beschluss vom 23.02.2017 hat das SG die Continentale Krankenversicherung a.G. (C) zum Verfahren beigeladen.
Mit Beschluss vom 01.03.2017 hat das SG den Eilantrag abgelehnt und ausgeführt, bei Kosten einer notwendigen Begleitperson für ein schulpflichtiges Kind sei die
Zuordnung des Bedarfs anhand der Zielrichtung der Hilfeleistung zu treffen. Diene die Leistung der Bewältigung von Anforderungen
des Schulalltags, sei der Bedarf der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zuzuordnen; handele es sich dagegen allein um krankheitsbedingten Bedarf, der auf die Beobachtung der körperlichen Situation
und eine gegebenenfalls notwendige Intervention gerichtet sei, so handele es sich um der medizinischen Rehabilitation zuzuordnende
Behandlungssicherungspflege. Ausweislich des Schreibens des Universitätsklinikums A-Stadt vom 22.03.2016 gehe es bei der Antragstellerin
ausschließlich um die Frage der Beobachtung aus medizinischen Gründen und die Verabreichung des Notfallmedikaments Buccolam.
Dieser Bedarf sei zu keiner Zeit schulgebunden, sondern krankheitsbedingt; er bestehe in gleicher Weise, wenn sich die Antragstellerin
an Stelle der Schule an einem anderen Ort aufhalte. Der Antragsgegner sei daher weder verpflichtet, der Antragstellerin einen
Integrationshelfer zur Verfügung zu stellen noch die Kosten für dessen Beauftragung durch die Eltern der Antragstellerin zu
übernehmen. Ob der Antragsgegner einen Integrationshelfer zur Verabreichung des Notfallmedikaments Buccolam vertraglich verpflichten
könnte, bedürfe keiner Entscheidung. Ferner hat das SG die Beiladung der C aufgehoben. Über mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus der mit der C abgeschlossenen privaten Krankenversicherung
habe das Gericht nicht zu entscheiden. Die Beurteilung dieser Frage sei ausschließlich den Zivilgerichten vorbehalten.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat ausgeführt, sie habe
Antrag auf Gewährung eines Schulwegbegleiters bzw. auf Kostenfreistellung für die Beauftragung eines Schulwegbegleiters sowohl
bei der privaten Krankenversicherung, bei der privaten Pflegeversicherung, beim Jugendamt, beim Sozialamt und beim Antragsgegner
gestellt. Allesamt hätten eine Leistung abgelehnt. Daher müsse der Antragsgegner zumindest subsidiär als Träger der Eingliederungshilfe
die Leistung erbringen. Entgegen der Auffassung des SG liege kein Bereich der Behandlungsicherungspflege im Sinne des §
37 Abs.
2 SGB V vor. Denn für die Überwachung der Antragstellerin und für die Gabe des Notfallmedikaments bedürfe es keines medizinisch geschulten
Personals. Da die Überwachung für den mit der niedrigen Gefahr eines epileptischen Anfalls, der sehr schwerwiegend bis tödlich
verlaufen könne, behafteten Schulweg erforderlich sei, sei der Antragsgegner zuständig. Im Übrigen hätte es der Antragsgegner
in der Hand, im Rahmen der Entgeltvereinbarungen mit dem Fahrdienst eine entsprechende Regelung abzuschließen, wonach dieser
im Rahmen der sicheren und ordnungsgemäßen Beförderung der teilweise schwerbehinderten Kinder Notfallmedikamente geben müsse.
Eine entsprechende Regelung sei beispielsweise in Schleswig-Holstein in Kraft.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.03.2017 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, der Antragstellerin für die Hin- und Rückfahrten zum Schulbesuch im Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt
körperliche und motorische Entwicklung N., S-Straße, N. einen Integrationsassistenten i.S.d. §§ 53 f. SGB XII zur Verfügung zu stellen und hierfür zumindest vorläufig die Kosten zu übernehmen,
hilfsweise
den Antragsgegner zu verpflichten, den Integrationsassistenten vertraglich zu verpflichten, im Falle eines zumindest offensichtlichen
Notfalles der Antragstellerin das Medikament Buccolam zu verabreichen, hilfsweise der Antragstellerin für die Hin- und Rückfahrten
zum Schulbesuch im Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung N., S-Straße, N. vorläufig
die Kosten für die Beauftragung eines Integrationsassistenten i.S.d. §§ 53 f. SGB XII zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der
beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eilantrag der Antragstellerin jedenfalls unbegründet war. Zu Recht hat
das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Denn es besteht zur vollen Überzeugung des Senats kein zu
sichernder Hauptsacheanspruch.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Regelungsanordnung. Der Erfolg einer Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der per Eilverfahren zu sichernde
Hauptsacheanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist und wenn der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ohne Eilrechtsschutz ein wesentlicher Nachteil droht (§
86 b Abs.
2 S. 2 und S. 4
SGG). Die Wahrscheinlichkeitsanforderungen sind gegebenenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen zu modifizieren (vgl. z.B.
BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 [...] Rn 25 ff.; zum Prüfungsmaßstab der Regelungsanordnung ausführlich Senatsbeschluss vom 22.03.2017, L 18 SO 20/17 B ER).
Für den Erfolg einer Regelungsanordnung ist aber stets ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers zu fordern (vgl. dazu
ausdrücklich vom BVerfG vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03 [...] Rn 14). Ansonsten geht der Eilantrag ins Leere. Aus der aus Art.
19 Abs.
4 GG abgeleiteten Sicherungsfunktion und in Vornahmesachen wie der vorliegenden zusätzlich aus der Bindung des Gerichts an §
86 b Abs.
2 SGG, wo der Hauptsacheanspruch tatbestandlich verankert ist (dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2016,
Rn 368 f, 428), ergibt sich zwingend das Gebot, die Rechtsfragen der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
zu prüfen und der Entscheidung (neben anderen Belangen) zugrunde zu legen; die materielle Rechtslage ist als obligatorisches
Prüfungs- und Entscheidungskriterium für das sozialgerichtliche Eilverfahren verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich vorgegeben
(vgl. zur
VwGO Windoffer, Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Rechtsfragen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, S. 41). Steht - wie hier - bereits im Eilverfahren fest, dass die Hauptsache erfolglos ist, gibt es kein im
Eilverfahren sicherungsfähiges Recht. Die Ablehnung des Eilantrags ist dann auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Z.B.
BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 [...] Rn 25; vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03 [...] Rn 14).
Zur vollen Überzeugung des Senats steht fest, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch, um dessen Sicherung
es im vorliegenden Eilverfahren geht, nicht besteht. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zurverfügungstellung
bzw. Übernahme der Kosten eines Integrationsassistenten für die Hin- und Rückfahrten zum Schulbesuch im Förderzentrum mit
dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung N. und daher denknotwendig auch keinen Anspruch im Sinne der
gestellten Hilfsanträge darauf, dass der Antragsgegner einem Integrationsassistenten vertragliche Verpflichtungen auferlegt
oder Kosten für die Beauftragung eines Integrationsassistenten übernimmt. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht
aus §§ 53 f. SGB XII. In Betracht kommt allein ein Anspruch aus § 53 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender
Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu), der in § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglhV) konkretisiert wird. Nach § 12 Nr. 1 EinglhV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und
geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die Antragstellerin erfüllt - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die personenbezogenen Voraussetzungen des
§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Dennoch besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Denn es geht vorliegend nicht um Hilfen bzw. Maßnahmen im Sinne der
§§ 12 EinglhV, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Die Antragstellerin macht vielmehr - worauf das SG bereits zutreffend hingewiesen hat - einen ausschließlich krankheitsbedingten Bedarf geltend, der auf die Beobachtung der
körperlichen Situation und eine gegebenenfalls notwendige Intervention gerichtet ist.
Die Zuordnung des Bedarfs ist anhand der Zielrichtung der Hilfeleistung unter Zugrundelegung eines individuellen Prüfungsmaßstabs
zu treffen (vgl. dazu BSG vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R [...] Rn 22). Dient die Hilfeleistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags,
also zur Verbesserung oder Erleichterung des Schulbesuchs, ist der Bedarf der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zuzuordnen (Integrationshelfer). Dabei beurteilt sich die Entscheidung darüber, was im Einzelfall für das behinderte Kind
eine angemessene Schulbildung ist, nach den Schulgesetzen der Länder, wie der Verweis in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB XII deutlich macht, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt
bleiben (BSG vom 23.08.2013, B 8 SO 10/12 R [...] Rn 21). Handelt es sich dagegen allein um krankheitsbedingten Bedarf, ist er der medizinischen
Rehabilitation zuzuordnend (Behandlungssicherungspflege). Der hier geltend gemachte Bedarf dient eindeutig nicht der Bewältigung
von Anforderungen des Schulalltags, er ist vielmehr - wie auch die Ausführungen der Antragstellerin zeigen - auf die Beobachtung
der körperlichen Situation und eine gegebenenfalls notwendige Intervention gerichtet. Dies ergibt sich aus den glaubhaften
Angaben der Antragstellerin selbst sowie aus dem Schreiben des Universitätsklinikums A-Stadt vom 22.03.2016, wonach es bei
der Antragstellerin ausschließlich um die Frage der Beobachtung aus medizinischen Gründen und die Verabreichung des Notfallmedikaments
Buccolam geht. Dieser Bedarf dient mithin nicht der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags, also der Verbesserung
bzw. Erleichterung des Schulbesuchs, er ist vielmehr unabhängig davon krankheitsbedingt gegeben. Er ist daher auch nicht im
Sinne des § 12 EinglhV geeignet und erforderlich, um den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern. Der geltend gemachte
Bedarf fällt mithin unter die der medizinischen Rehabilitation zuzuordnende Behandlungssicherungspflege (vgl. dazu Wehrhahn
in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, § 54 SGB XII, Rn 58).
Auch die Aufhebung der Beiladung der C ist zu Recht erfolgt, weil - worauf das SG zutreffend hinweist - die Sozialgerichte über mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus der mit C abgeschlossenen privaten
Krankenversicherung nicht zu entscheiden haben (§
51 Abs.
1 Satz 1
SGG). Zur weiteren Begründung nimmt der Senat unter entsprechender Anwendung des §
153 Abs.
2 SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Eilbeschlusses Bezug.
Die auf §
193 SGG beruhende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass Eilantrag und Beschwerde ohne
Erfolg blieben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.