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LSG Bayern, Urteil vom 18.05.2017 - 4 P 59/13
Pflegeversicherung Inkontinenzvorlagen Behinderungsausgleich Kostenerstattung Antragserfordernis Ermessensentscheidung
1. Hilfsmittel sind zum Verbrauch bestimmt, wenn sie wegen ihrer Beschaffenheit oder aus hygienischen Gründen nicht häufig, in der Regel nur einmal benutzt werden können wie z.B. Einmalhandschuhe oder Krankenunterlagen.
2. Hier ist die Krankenversicherung zuständig, wenn die Hilfsmittel in der Regel dem Ausgleich einer Behinderung dienen, wie z.B. Inkontinenzartikel. Grundsätzlich sind auch die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel vom Sachleistungsprinzip umfasst; die Regelung zur Kostenerstattung nach § 40 Abs. 2 S. 2 SGB XI stellt hiervon aber eine Ausnahme dar.
3. Gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 SGB XI kann die Leistung auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden; grundsätzlich ist auch für einen Anspruch auf Kostenerstattung der Aufwendungen nach § 40 Abs. 2 S. 2 SGB XI vom Anspruchsteller nachzuweisen, dass und in welcher Höhe Kosten angefallen sind. Üblicherweise geschieht dies durch die Vorlage von Zahlungsbelegen.
4. Die Kostenerstattung nach § 40 Abs. 2 S. 2 SGB XI eröffnet den Krankenkassen ein Ermessen ("kann"); dabei ist jedoch eine entwickelte Verwaltungspraxis zu berücksichtigen.
5. Leistungen auch nach § 40 Abs. 2 SGB XI sind nur auf Antrag zu gewähren.
Normenkette:
SGB XI § 40 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Regensburg 16.09.2013 S 8 P 73/12
Tenor
I.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. September 2013 wird unter Nr. I aufgehoben und die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2012 verurteilt, dem Kläger ab 10. Mai 2012 die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in Höhe von monatlich 31.- EUR und ab 1. Januar 2015 in Höhe von 40.- EUR monatlich unter Anrechnung bereits erbrachter Kostenerstattung zu erstatten.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Beklagte erstattet ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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