Gründe
I.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 20.03.2014 eingegangenen Schreiben
die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren beantragt.
Im Streit sind Leistungen für das Wohnen in einer Anlage als "betreutes Wohnen".
Die Klägerin führt eine Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts München (SG) vom 20. September 2013. Dieses hat die Klage gegen den Bescheid vom 14.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Regierung von Oberbayern vom 13.12.2011 abgewiesen. Die von der Klägerin vom Beklagten geforderten Leistungen seien keine
Leistungen der Eingliederungshilfe.
Mit Bescheid vom 17.06.2011 bewilligte der Beigeladene (Landkreis B-Stadt) Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin in Höhe
von monatlich 587,61 EUR für die Zeit ab dem 31.03.2011. Seit dem 01.11.2011 (Bescheid vom 29.11.2011) erhält die Klägerin
vom Beklagten eine Mobilitätshilfe in Höhe von monatlich 80 EUR , seit dem 15.11.2011 gewährt der Beklagte auch eine Eingliederungshilfepauschale
in Höhe von täglich bis zu 1 Stunde und 30 Minuten in Höhe von 448,65 EUR monatlich. In der Grundsicherung war auch eine Leistung
für die Kosten der Unterkunft enthalten. Die Klägerin mietete zum 15.02.2011 eine 3- Zimmerwohnung in A-Stadt, auch für ihren
ebenfalls an multipler Sklerose erkrankten Lebensgefährten, an. Beide erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Für die Wohnanlage wurde zwischen dem Bauträger und dem Pflegedienst A-Stadt ein Betreuungsvertrag geschlossen, wonach der
Pflegedienst für die Bewohner Betreuungsleistungen vorhält bzw. anbietet.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das SG an, dass die Klage weder mit einer Anspruchsgrundlage aus der Eingliederungshilfe noch der Grundsicherung Erfolg habe. Die
Übernahme von Wohnkosten sei in §
55 Abs.
2 SGB IX nicht vorgesehen. Die aus dem Mietvertrag geschuldete Grundpauschale - von den 101,15 EUR würden vom Beigeladenen nur 92
EUR übernommen - sei untrennbar mit der Wohnung und dem Mietvertrag verbunden. Bereits der Bauträger habe sich gegenüber dem
Pflegedienst verpflichtet, die späteren Erwerber der Eigentumswohnungen in den Betreuungsvertrag einzubinden (§ 9 Betreuungsvertrag
zwischen dem Bauträger- Sinnvoll Bauen Bauträger AG- und dem Pflegedienst A-Stadt). Die Wohnungseigentümer hafteten daher
für die Betreuungspauschale gesamtschuldnerisch neben dem jeweiligen Bewohner (§ 6 des vorgenannten Vertrages). Es handele
sich bei der Pauschale für Grundleistungen somit um Kosten der Unterkunft, die stets und ohne Rücksicht auf einen konkreten
Bedarf des jeweiligen Bewohners anfielen (§
6a des Betreuungsvertrages) und nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe nach §
55 SGB IX. Der Beklagte sei für Unterkunftskosten im Sinne von § 35 SGB XII nicht der zuständige Leistungsträger. §
14 Abs.
2 SGB IX sei nicht einschlägig, da es nicht um Rehabilitation gehe. Dasselbe gelte für eine Zuständigkeit aus Art. 82 Abs. 2 AGSG iVm § 97 Abs. 4 SGB XII. Eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ( ... gilt entsprechend) bestehe nur dann, wenn Eingliederungshilfe an Behinderte
oder von einer Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erbracht werde. Der Beklagte leiste zwar eine Mobilitätspauschale
und gewähre der Klägerin eine Eingliederungshilfepauschale, die von ihr für die Kosten der Assistenz außerhalb der Wohnung
verwendet werde. Die Hilfen zu selbstbestimmtem Leben im Sinne des §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX (als eigentliche Eingliederungshilfe) seien aber auf den Bereich der betreuten Wohnmöglichkeiten und das nähere räumliche
Umfeld beschränkt.
Ein Erfolg der Klage gegen den Beigeladenen sei nicht gegeben. Die Möglichkeit der Verurteilung des Beigeladenen bestehe nicht
mehr, wenn der Beigeladene bereits einen bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erteilt habe (vgl. BSGE 50, 111, 114). Im vorliegenden Fall habe der Beigeladene die Leistungen an die Klägerin sowohl in der Höhe als auch zeitlich durch
bestandskräftige Bescheide bis zum Ablauf des Jahres 2013 abschließend und bestandskräftig geregelt (zuletzt Bescheid vom
12.12.2012). Eine Verurteilung des Beigeladenen scheide daher aus.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.10.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und am 20.03.2014 PKH mit
Beiordnung des Rechtsanwalts M. Z. beantragt.
In der Berufungsbegründung vom 20.03.2014 wird angeführt, dass den Ausführungen des SG nicht gefolgt werden könne. Eine Legaldefinition der Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zum selbstbestimmten Leben in
"betreuten Wohnmöglichkeiten" im Sinne von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX existiere nicht. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine möglichst weite Auslegung des Begriffes der betreuten
Wohnmöglichkeiten im Sinne gehabt habe. An diversen Stellen im
Sozialgesetzbuch IX werde der Selbstbestimmungsgrundsatz zum Ausdruck gebracht und sei somit bei der Auslegung des Begriffs des betreuten Wohnens
zu berücksichtigen. §
9 SGB IX normiere ein Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten. Vor diesem Hintergrund sei bei der Frage, wann von einem betreuten
Einzelwohnen gesprochen werden könne, insbesondere auf die Zielsetzung abzustellen. Dazu genüge es, wenn Betreuungsleistungen
angeboten würden, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet
seien und den behinderten Menschen befähigten, die wichtigsten Alltagsverrichtungen in seinem Wohnbereich selbstständig vornehmen
zu können. Für die Wohnanlage, in der die Klägerin wohne, sei zwischen Bauträger und Pflegedienst ein Betreuungsvertrag abgeschlossen
worden, wonach der Pflegedienst für die Bewohner Betreuungsleistungen anbiete. Diese beinhalteten unter anderem ein Hausnotrufsystem,
Beratung und Betreuung bei der alltäglichen Lebensführung, Hilfestellung bei Behördenangelegenheiten, Vermittlung zu Ärzten
und Therapeuten sowie gesellschaftliche und kulturelle Angebote. Diese Leistungen würden mit einer Grundpauschale von monatlich
101,15 EUR abgegolten. Daneben bestehe für die Bewohner die Möglichkeit, individuelle und gesondert zu vergütende Dienstleistungen
im pflegerischen und hauswirtschaftlichen Bereich, sowie Fahr- und Begleitdienste, zusätzliche Besuchsdienste und Essen auf
Rädern abzurufen.
Nach Ansicht des Bevollmächtigten läge ohne Zweifel eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX vor. Die vom Pflegedienst angebotenen Betreuungsleistungen seien Hilfe nach §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX und insbesondere geeignet, die Ziele der Eingliederungshilfe, damit das Führen eines möglichst selbstbestimmten Lebens, zu
erreichen. Daher bestehe der Anspruch der Klägerin auf Übernahme dieser Kosten gegenüber dem Beklagten gemäß §
14 SGB IX. Ein Bedarf über der Grundpauschale könne sich jederzeit einstellen und dann von der Klägerin abgerufen werden.
Im Übrigen ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten auch aus § 35 SGB XII. Denn durch das betreute Einzelwohnung als Eingliederungshilfe sei auch eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für
weitere Einzelleistungen gegeben (unter Hinweis auf das Urteil des Bayer. LSG vom 21.02.2013, Az.: L 18 SO 85/10).
II.
Nach §
73 a Abs.1 Satz 1
SGG iVm mit §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Erfolgsaussicht ist im Falle der Klägerin nach der Sach- und
Rechtslage zu verneinen.
Der Zweck der Prozeßkostenhilfe ist es, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren.
Er gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei
auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff.; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Die Maßstäbe dazu dürfen nicht überspannt werden. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen nicht zu hoch angesetzt
werden (vgl. Beschluss des BVerfG vom 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02). Danach soll "PKH nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz ermöglichen". Erfolgsaussicht ist
hiernach bereits dann gegeben, wenn der vom Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher
Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht.
Bei einer so verstandenen summarischen Prüfung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife liegen keine Erfolgsaussichten vor. Das
SG führte in seinem Urteil überzeugend aus, weswegen Ansprüche weder gegen den Beklagten noch den Beigeladenen bestehen. Der
Sachverhalt ist geklärt und weitere Beweiserhebung nicht absehbar. Dem setzt die Klägerin lediglich wiederholt ihre eigene
Rechtsmeinung entgegen. Selbst der von ihr angeführte Gesichtspunkt, dass es nicht auf die rechtliche Ausgestaltung des Mietverhältnisses,
sondern auf die Zielsetzung ankomme, trägt nicht. Denn die insoweit einschlägige Stelle in der Literatur (Söhngen in: jurisPK-SGB XII, § 98 SGB XII, Rn 49) führt weiter aus, dass bei der näheren Bestimmung der "betreuten Wohnmöglichkeiten" nach Sinn und Zweck der Leistung
weniger auf die Wohnform sondern eher auf Art und Zielsetzung der Betreuungsleistungen abzustellen sei. Die Wohnung, in der
die ambulanten Leistungen erbracht werden, müsse daher - entgegen verbreiteter Auffassung - nicht vom Anbieter der ambulanten
Dienstleistungen organisiert sein. Vielmehr könne es im Einzelfall ausreichen, dass der Hilfeempfänger die Wohnung selbst
anmietet, aber fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigten
Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Dabei darf es sich nicht um sporadische, situativ bedingte
Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption
eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet
ist. Dies entspricht auch der Auslegung in der Rechtsprechung (Urteile des BSG vom 25.4.2013, Az.: B 8 SO 16/11 R, 25.08.2011, Az.: B 8 SO 7/10 R = BSGE 109, 56 ff = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1).
Dem Antrag kann deshalb nicht entsprochen werden.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.