Gründe:
Die nach §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige und fristgemäß eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 07. September 2018 ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 01. Dezember 2016 zu Unrecht aufgehoben. Die Voraussetzungen,
die §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
124 Abs.
1 Nr.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) aufstellt, waren bereits bei der Entscheidung des Sozialgerichts nicht erfüllt. Sie sind aber jedenfalls mit Erhebung der
Beschwerde entfallen.
"Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit
unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz
1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat."
In Betracht kommt im Fall des Klägers allein die zweite Alternative, auf die das Sozialgericht seine Entscheidung auch gestützt
hat. Der Kläger hat vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 01. Dezember 2016 keine unrichtigen Angaben über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Er hat aber auch keine ungenügende Erklärung zu seinen Verhältnissen
i.S. des §
120a Abs.
1 Satz 3
ZPO abgegeben. §
120a Abs.
1 Satz 3
ZPO ermächtigt das Gericht, die Prozesskostenhilfepartei jederzeit zu einer Erklärung aufzufordern, ob nach der Bewilligung der
Prozesskostenhilfe eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Das Gericht kann dabei verlangen, dass die Partei das
in §
117 Absatz
3 ZPO vorgesehene Formular verwendet und Angaben glaubhaft macht. Spiegelbildlich dazu ist die Prozesskostenhilfepartei ihrerseits
verpflichtet, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Entscheidung über
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wesentlich ändern (§
120a Abs.
2 Satz 1
ZPO).
Die Aufforderungen des Sozialgerichts, die der Aufhebung unmittelbar vorausgingen, waren teilweise nicht hinreichend bestimmt.
Sie waren aber vor allem nicht von der gesetzlichen Ermächtigung und dem Überprüfungsauftrag umfasst.
Voraussetzung einer Aufhebung der Prozesskostenbewilligung (PKH-Bewilligung) nach der zweiten Alternative des §
124 Abs.
1 Nr.
2 ZPO ist ein hinreichendes, auf bestimmte Unterlagen konkretisiertes Verlangen des Gerichts (Musielak/Voit/Fischer,
ZPO, 16. Aufl., §
124 Rn. 6). Das Sozialgericht hat am 14. März 2018 den Kläger u.a. aufgefordert, "seine Vermögensverhältnisse vollumfänglich
transparent zu machen" und "Nachweise zum Grundeigentum bzw. den im PKH-Antrag bezeichneten Vermögenswerten" vorzulegen. Beides
lässt nicht erkennen, welche Unterlagen von dem Kläger verlangt wurden. Auch im nachfolgenden Schreiben vom 31. Juli 2018
werden diese nicht konkreter benannt. Der Kläger konnte auch nicht aus den vorangegangenen gerichtlichen Aufforderungen und
Schreiben aus dem Jahr 2017, konkret vom 17. Dezember 2017, 06. September 2017 und vom 23. Juni 2017 entnehmen, welche Unterlagen
das Sozialgericht nun anforderte. In den genannten vorherigen Schreiben hat das Sozialgericht zwar wiederholt um Vorlage eines
aktuellen Grundbuchauszuges gebeten und reagierte damit auf die am 21. Juli 2017 durch den Kläger getätigte Erklärung, wonach
sein Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück im Grundbuch auf seine ehemalige Ehefrau überschrieben worden sei. Demgegenüber
hatte er noch in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29. September 2016 erklärt, in
dem in seinem Miteigentum stehenden Hausgrundstück wohnten seine ehemalige Ehefrau und die Tochter. Nachdem der Kläger aber
auf die gerichtlichen Aufforderung aus 2017 am 19. Januar 2018 mitgeteilt hat, keinen Grundbuchauszug vorlegen zu können,
weil das Grundstück jetzt seiner ehemaligen Ehefrau gehöre, benennen die dann folgenden gerichtlichen Schreiben aus März und
Juli 2018 den vorzulegenden Nachweis gerade nicht mehr konkret. Gerade unter Berücksichtigung der in den vorherigen Schreiben
benannten konkreten Unterlagen (Grundbuchauszug), erscheint die ab März 2018 gewählte Formulierung, "Nachweise zum Grundeigentum
bzw. den im PKH-Antrag bezeichneten Vermögenswerten" vorzulegen, unspezifisch. Dass dies möglicherweise darauf beruhte, dass
auch dem Gericht nicht klar war, welche (anderen) Unterlagen der Kläger zum Beleg seines Vortrags einreichen könnte, ist nicht
zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Rechtsfolge, die §
124 Abs.
1 Nr.
2 ZPO an die Nichtvorlage von Nachweisen zur Glaubhaftmachung einer Erklärung knüpft, kann nicht offen bleiben, welche Nachweise
das Gericht fordert und mittels welcher Nachweise der Kläger die Aufhebung der Bewilligung vermeiden könnte.
Darüber hinaus durfte das Sozialgericht die Aufhebung nicht darauf stützen, dass der Kläger keine Grundbuchauszüge eingereicht
hat. Ein Nachweis zu seinem Grundeigentum war nicht geeignet, Aufschluss über eine relevante Änderung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse zu geben. Erklärungen nach §
124 Abs.
1 Nr.
2, 2. Alternative
ZPO i.V.m. §
120a Abs.
1 Satz 3
ZPO erfolgen zu dem Zweck zu prüfen, ob sich die der PKH-Bewilligung zugrunde liegenden Verhältnisse nach Bewilligung geändert
haben. Sie dienen aber z. B. nicht dazu, zu ermitteln, ob die Bewilligung ursprünglich rechtmäßig erfolgte oder ins Blaue
Unterlagen anzufordern. Zur Prüfung einer für die Prozesskostenhilfe relevanten Veränderung hätte es im Fall des Klägers der
Grundbuchauszüge nicht bedurft. Ihm war ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
ist eine solche, die es rechtfertigt, die Bewilligung ganz oder teilweise (i.S. von Ratenzahlungen) aufzuheben. Dazu müssten
sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verbessert haben. Der Kläger hatte mit seiner Mitteilung vom 25. Juli 2017,
wonach das zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestehende und dem Sozialgericht auch bekannte Miteigentum
nun nicht mehr bestehe, eine Minderung seines (Grund-) Vermögens selbst vorgetragen, aber keine Verbesserung. Für die Prozesskostenhilfe
war es dann aber allein relevant, ob er aus dem (behaupteten) Eigentumsverlust einen Ausgleichsanspruch oder sogar eine Ausgleichszahlung
erhalten hat, nicht aber, ob der Eigentumsverlust eingetreten ist. über den Erhalt der Ausgleichszahlung gibt ein Grundbuchauszug
aber keinen Aufschluss. Der Kläger hat am 19. Januar 2018 auf Anfrage des Sozialgerichts verneint, eine Ausgleichszahlung
erhalten zu haben. Daher hat das Sozialgericht zu Recht (erneut) um Vorlage der Kontoauszüge aller Konten des Antragstellers
gebeten, die dieser am 03. September 2018 auch eingereicht hat.
Selbst wenn aber das Sozialgericht berechtigt war, auf die Erklärung des Klägers hin auch Nachweise zum Verlust des Miteigentumsanteils
zu fordern, um ein Indiz dafür zu erhalten, ob eine Ausgleichszahlung erfolgt war, so hat der Kläger mit Erhebung der Beschwerde
den Nachweis eingereicht. Aus der Eintragungsbekanntmachung vom 31. Juli 2018 ist zu ersehen, dass der Kläger nicht mehr zur
Hälfte Miteigentümer des Grundstücks ist, sondern seit der Eintragung am 03. Juli 2018 nur noch sei-ne Ehefrau. Mit dem Vergleich
vor dem Amtsgericht vom 02. Mai 2017 in einem Rechtsstreit über den Unterhalt der Tochter des Klägers ist zudem belegt, dass
der Kläger einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag im Gegenzug erhielt, dieser aber unter Anrechnung von Unterhaltsansprüchen
der Tochter zu ermitteln war und möglicherweise deshalb bislang nicht zur Auszahlung gelangte. Die Prozesskostenhilfepartei
kann die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren, das keine Präklusion kennt, und ohne Entschuldigung für
die Verspätung vornehmen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Kläger die Nachweise noch vor der Entscheidung des Sozialgerichts
hätte einreichen können. Dies dürfte sowohl für die Eintragungsbekanntmachung als auch für den Vergleich vor dem Amtsgericht
Haldensleben der Fall sein. Unerheblich ist daher auch, ob der Kläger die Eintragungsbekanntmachung absichtlich oder aus grober
Nachlässigkeit nicht auf die per E-mail erfolgte Anfrage des Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2018 und noch vor dem
Beschluss des Sozialgerichts vorgelegt hat.
Andere Gründe, welche die Aufhebung der Bewilligung nach §
124 ZPO stützen könnten, liegen nicht vor.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG,
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).