Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 2103 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung
Tatbestand:
Der 1942 geborene Kläger war nach einer Lehre als Tapezierer von September 1959 bis 1966 als Polsterer beschäftigt. Von 1966
bis 1990 betrieb er einen selbstständigen Polstereibetrieb. Von 1990 bis zum 12.01.2000 arbeitete er als selbstständiger Raumausstatter
mit zeitweise mehreren Beschäftigten. Vom 13.01.2000 bis 22.08.2000 bestand Arbeitsunfähigkeit. Seit 23.08.2000 bezieht der
Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten (TAD) nahm am 12.04.2001 Stellung, die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen
der BK-Nr. 2103
BKV könnten nicht abschließend beurteilt werden. Der Umgang des Klägers mit Werkzeugen, die einen rhythmischen Rückstoß verursachten,
wie z.B. Bohrhämmern, sei vom zeitlichen Umfang des Einsatzes nach 1990 zu vernachlässigen. Die ab dem Jahr 1966 eingesetzten
Nagelpistolen (Tacker) gälten nach den Kommentierungen zur BK-Nr. 2103
BKV als nicht relevant, da ihr Rückstoß zu vernachlässigen sei.
Der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. N. nahm am 17.07.2001 gewerbeärztlich Stellung, der Kläger sei bereits nicht ausreichenden
Einwirkungen im Sinne der BK-Nr. 2103
BKV ausgesetzt gewesen. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2001 das Vorliegen einer BK-Nr. 2103
BKV ab.
Der TAD schätzte am 04.03.2002 ein, nach weiteren Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Kläger keinen ausreichenden
Einwirkungen im Sinne der BK-Nr. 2103
BKV ausgesetzt gewesen sei. Pneumatische Eintreibgeräte seien nach den Hinweisen für die ärztliche Begutachtung keine gleichartig
wirkenden Maschinen bzw. Werkzeuge im Sinne der BK-Nr. 2103
BKV. Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2002 den Widerspruch des Klägers zurück.
Sein Begehren hat der Kläger mit der am 24.06.2002 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage weiter verfolgt. Er habe nicht mit einer einfachen Nagelpistole bzw. einem Nageltacker, sondern mit Pressluftwerkzeugen,
gearbeitet. Diese Werkzeuge hätten über mehrere Jahrzehnte rhythmische Stöße vornehmlich auf seine Handgelenke und Arme ausgeübt.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz vom 20.07.2004 vorgelegt. Hiernach
ist unter Berücksichtigung der vom Kläger verwendeten Geräte im Rahmen einer "worst-case"-Berechnung (Eintreibung in Buchen-
und Eichenholz) eine Gesamtdosis von 0,64 x 104 [m/s2]2 ermittelt worden. Der Richtwert liege nach derzeitigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen bei 5,46 x 104 [m/s2]2.
Auf Veranlassung des SG hat der Arbeitsmediziner Prof. Dr. Sch., Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin, Medizinische
Fakultät der Universität C. D., am 04.08.2005 ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers gefertigt. Es gebe bisher noch keine
genau zu beschreibende Dosis für ein erhöhtes Risiko zur Auslösung einer Gelenkerkrankung bei vibrationsbedingten Einwirkungen.
Von Dupuis und Hartung sei eine Empfehlung für einen dosimetrischen Ansatz zur Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen
gegeben worden. Nach diesen Empfehlungen sei eine Gefährdung bei einer Gesamtdosis von mindestens 5,46 x 104 [m/s2]2 anzunehmen.
Die errechnete Belastung des Klägers liege deutlich darunter. Der Verlauf der Beschwerden sei zudem beim Kläger nicht BK-Nr.
2103
BKV typisch. Erstmalig seien im rechten Ellenbogengelenk 1988/89 Beschwerden aufgetreten, die mit einer Spritze beherrschbar
gewesen seien. Bis 1992/93 seien danach keine Beschwerden aufgetreten. Erst Mitte der 1990er Jahre seien stärkere Beschwerden
vorhanden gewesen, die auf eine Entzündung zurückzuführen gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Polsterarbeiten
ab 1990 nur einen geringen Teil des Tätigkeitsprofils des Versicherten eingenommen hätten. Zwar sei möglich, dass sich eine
Ellenbogenarthrose auch nach Aufgabe der relevanten Arbeitstätigkeit erstmalig zeige und sogar verschlechtern könne. Dass
Erscheinungen während der Arbeitstätigkeit mit besonderen Belastungen der Arme nur einmal aufträten, dann über mehrere Monate
bei gleich bleibender Tätigkeit nicht mehr vorhanden seien, und erst Jahre später ohne wesentliche spezifische Belastungen
erneut aufträten, sei bei arbeitsbedingten degenerativen Veränderungen wenig wahrscheinlich. Eine BK-Nr. 2103
BKV liege nicht vor.
Auf Veranlassung des Klägers hat der behandelnde Orthopäde Dr. F., Leitender Oberarzt der Waldklinik B. D., Fachklinik für
Orthopädie, am 01.06.2006 ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers gefertigt. Der Kläger habe von 1966 bis 1990 mit einem
Pressluftnagler gearbeitet. Nach der Literatur (Begutachtung von Berufskrankheiten, Der Orthopäde 30, 2001, S. 101 bis 116)
seien Maschinen im Sinne der BK-Nr. 2103
BKV u.a. Nagler. Mit derartigen Maschinen habe der Kläger gearbeitet. Bei ihm lägen seit ca. 1988 chronische rezidivierende Beschwerden
im rechten Ellenbogengelenk vor. Diese seien auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Eine BK-Nr. 2103
BKV sei gegeben.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.09.2006 abgewiesen. Der TAD und das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz
seien in ihren Expositionsanalysen unter Beachtung der Tätigkeitsschilderung des Klägers und der Belastungswerte von tragbaren
Eintreibegeräten, welche der Kläger verwendet habe, zu der Einschätzung gelangt, dass die Gesamtdosis der frequenzbewerteten
Beschleunigung mit ca. 10 % der zulässigen Gesamtdosis zu bewerten sei. Zugrunde gelegt worden sei dabei die VDI-Richtlinie
2057/2, wo als Mindestbelastung für eine Gefährdung im Sinne der BK-Nr. 2103 eine Gesamtdosis von mindestens 5,46 x 104 [m/s2]2
genannt worden sei. Die beim Kläger nachgewiesene Belastung erreiche diesen Wert bei weitem nicht. Zudem spreche der Verlauf
der Beschwerden gegen einen Kausalzusammenhang. Dies stehe zur Überzeugung des SG aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens von Prof. Dr. Sch. fest.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese am 08.12.2006 Berufung
beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger sei einer ausreichenden Exposition ausgesetzt gewesen. Im Handbuch
der Arbeitsmedizin "Vibrationsbedingte Erkrankung des Knochen- und Gelenksystems" werde klargestellt, dass die Gefährdung
nicht allein aus einer aktiven Gegenwirkung resultiere. Von Bedeutung sei vielmehr, welche Art und Intensität von Vibrationen
über den Handgriff des Gerätes oder Werkzeuges die Hände erreiche und durch entsprechenden Kraftschluss zwischen Hand und
Griff auf das Hand-Arm-System übergeleitet werde. Entscheidend sei, ob hohe Schwingungsenergie im Tieffrequenzbereich über
die Griffe bei starker Ankopplung der Hände auf das Hand-Arm-System übertragen werde. Zudem habe das Berufsgenossenschaftliche
Institut bei seiner Untersuchung nicht die bei seiner Tätigkeit verwendeten Klammern genutzt.
Auf Veranlassung des Senats hat der Arbeitsmediziner Prof. Dr. D. am 21.02.2007 gutachterlich Stellung genommen. Die Vorgehensweise
des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz sei nicht zu beanstanden. Die Untersuchung sei im Sinne einer "worst-case"-Betrachtung
durchgeführt worden. Der Bericht des Instituts beruhe auf methodisch korrekt durchgeführten Analysen und rechnerisch exakten
Ergebnissen. Er sei in keiner Weise zu beanstanden. Dem Gutachten von Dr. F. sei nicht zu folgen. Prof. Dr. D. hat am 15.05.2007
ergänzend Stellung genommen.
Auf Veranlassung des Senats hat das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz eine Messung mit dem vom Kläger verwendeten
Arbeitsgerät und dessen Klammern durchgeführt. In den Stellungnahmen vom 23.10.2008, 25.11.2008 und am 05.05.2009 hat Dipl.-Ing.
K. auf dieser Grundlage eingeschätzt, die Beurteilungsbeschleunigung betrage für den ungünstigsten Fall 1,4 m/s2. Sie liege
damit unter dem Auslösewert von 2,5 m/s2 der Arbeitsschutzverordnung. Die berufliche Gesamtbelastungsdosis betrage 1,3 x 104 [m/s2]2.
Veranlasst durch den Senat hat der Chirurg PD Dr. P. am 14.01.2009 ein weiteres Gutachten nach Untersuchung des Klägers gefertigt.
Beim Kläger liege seit 1988 eine Arthrose des rechten Ellenbogengelenks vor. Die Diagnose sei 2000 arthroskopisch gesichert
worden. Nach Einschätzung des ausgewiesenen Experten auf diesem Gebiet Prof. Dr. D. lägen ausreichende Einwirkungen im Sinne
der BK-Nr. 2103
BKV nicht vor.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 04.09.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2002 aufzuheben und festzustellen, dass eine Berufskrankheit der Nr. 2103
der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung vorliegt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im Übrigen stützt sie sich auf die im Berufungsverfahren
eingeholte gutachtliche Stellungnahme.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Ihr Inhalt war Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 04.09.2006 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.05.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
I. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Feststellung einer BK-Nr. 2103
BKV (BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R -, zitiert nach Juris, Rnr. 11 ff.).
Bei der BK-Nr. 2103
BKV handelt es sich um Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeiten mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen
oder Maschinen.
Für das Vorliegen des Tatbestandes der Berufskrankheit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit
und der schädigenden Einwirkung einerseits (so genannte haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Tätigkeit
und der Erkrankung andererseits (so genannte haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die
versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des
Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang
als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung
zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht
(vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2000, Az.: B 2 U 34/99 R).
1. Zwar liegt beim Kläger nach den übereinstimmenden Gutachten von Priv.-Doz. Dr. P. und Prof. Dr. Sch. eine Arthrose des
rechten Ellenbogengelenks vor. Diese stellt eine von der BK-Nr. 2103
BKV erfasste Erkrankung dar.
2. Der Kläger war nach den im Ergebnis übereinstimmenden Einschätzungen und Ermittlungen von Prof. Dr. D., des Berufsgenossenschaftlichen
Instituts für Arbeitsschutz und des TAD jedoch nicht ausreichenden Einwirkungen bei der Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder
gleichartig wirkenden Werkzeugen im Sinne der BK-Nr. 2103
BKV ausgesetzt. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aufgrund deren übereinstimmenden Einschätzungen und Ermittlungen.
a) Unter die BK-Nr. 2103
BKV zu fassende Erkrankungen kommen bei Arbeiten mit bestimmten Werkzeugen oder Maschinen vor, die durch Vibrationen mit vorrangig
tiefen Frequenzanteilen (8 bis 50 Hz) erzeugte Schwingungsenergie über die Handgriffe auf das Hand-Arm-Schulter-System übertragen.
Längere Einwirkungen solcher Hand-Arm-Schwingungen können pathologische Veränderungen an den Gelenken und Knochen des Hand-Arm-Schulter-Systems
verursachen. Gefahrenquellen sind z.B. bei Arbeiten mit schlagenden Werkzeugen, Geräten oder Maschinen gegeben, zu denen u.
a. Aufbruchhämmer, Abbauhämmer, schwere Meißelhämmer, Gleisstopfer, Bohrhämmer, Vibrationsstampfer und Bodenverdichter zählen,
sofern die übertragenen Schwingungen in dem genannten Frequenzbereich liegen. Solche Geräte werden u. a. im Hoch-Tiefbau,
im Tunnelbau, in Steinbrüchen und bei der Steinbearbeitung, im Bergbau, in Kesselschmieden, Gussputzereien sowie im Schiffs-
und Straßenbau verwendet. Für die "gleichartige Wirkung" ist es unerheblich, ob die Geräte pneumatisch, elektrisch oder hydraulisch
angetrieben werden. Dagegen ist für Arbeiten mit einfachen handgeführten Hammer- und Meißelwerkzeugen nicht generell eine
"gleichartige Wirkung" zu unterstellen (Mehrtens-Brandenburg, Die
Berufskrankheitenverordnung, Stand: 10/2006, S. 1).
Druckluftwerkzeuge und gleichartig wirkende Werkzeuge und Maschinen sind nach dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung
- handgeführte Geräte mit geradliniger Bewegung der arbeitenden Teile wie Druckluftwerkzeuge mit Schlagwirkung, die sich auf
die Arme des Druckluftarbeiters auswirken (Presslufthammer, Druckluftstampfer, Druckluftmeißelhämmer, Niethämmer) und mit
Druckwirkung (Nietgegenhalter, Drucknietmaschinen, Pressluftformmaschinen, Zylinderhebezeuge); - Druckluftwerkzeuge mit Drehbewegungen
der arbeitenden Teile wie Schlagbohrer und Pressluftmotorenhebezeuge; - andere Werkzeuge, z.B. Siebmaschinen, Spritzapparate,
Ausblasepistolen (Mehrtens/Brandenburg, aaO., S. 8).
Keine gleichartig wirkenden Werkzeuge oder Maschinen sind nach dem genannten Merkblatt solche, bei denen es an rhythmischen
Rückstoßerschütterungen fehlt (z.B. Motorrammen: LSG Bremen, Breithaupt 1956, S. 601; Druckluftmotoren, Hebemaschinen, ortsfest
arbeitende Maschinen, Bolzensetzgeräte: SG Thüringen, HV-Info 25/2003, S. 2626; Schlagschrauber, Nagelpistolen). Dies gilt
grundsätzlich auch für Handwerkzeuge, da sie nicht die gleiche Wirkung wie ein automatisches Werkzeug haben (BSG, BG 1968,
S. 243; Mehrtens/Brandenburg, aaO., S. 9).
b) Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger benutzten Nagelpistolen bzw. Eintreibegeräte gleichartig wirkende Werkzeuge oder
Maschinen im Sinne der BK 2103
BKV darstellen. Selbst wenn sie derartige Werkzeuge oder Maschinen wären, reichten die beruflichen Einwirkungen vorliegend nicht
aus. Das steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der zweimalig durchgeführten Messungen der durch die vom Kläger benutzten
Werkzeuge verursachten Erschütterungen durch das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz fest.
Das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz hat beim Kläger aufgrund der im sozialgerichtlichen Verfahren erfolgten
Messungen der Erschütterungen der vom Kläger übergebenen Geräte der Fa. BeA Typ 92/25 und Typ 80/14 sowie der vom Kläger angegebenen
arbeitstäglichen Belastung eine Gesamtbelastungsdosis von 0,64 x 104 [m/s2]2 ermittelt. Prof. Dr. D., der seit vielen Jahren
auf dem Gebiet der Ermittlung einer Dosis für ausreichende Einwirkungen im Sinne der BK-Nr. 2103
BKV tätig ist (Dupuis/Hartung, Vibrationsbedingte Erkrankungen des Knochen- und Gelenksystems [BK 2103], in: Konjetzko/Dupuis,
Handbuch der Arbeitsmedizin, 22. Ergänzungslieferung 4/99, S. 1; Dupuis/Hartung/Konjetzko, Arbeitstechnische Voraussetzungen
für die Berufskrankheit Nr. 2103, ASU 33 {1998] 490 ff.) hat zur Überzeugung des Senats eingeschätzt, dass die vom Berufsgenossenschaftlichen
Institut für Arbeitsschutz durchgeführte Analyse den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht und nicht zu
beanstanden ist. Zudem wurden der Analyse die Empfehlungen der Neufassung der VDI-Richtlinie 2057/2 und die ISO 53, 59 zugrunde
gelegt. Nach der Messung mit diesen Geräten erreichte der Kläger nicht einmal ein Viertel des auch von Prof. Dr. D. bestätigten
Orientierungswertes nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen von 5,46 x 104 [m/s2]2.
Auch aus der im Berufungsverfahren vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz mit den vom Kläger vorgelegten
Geräten Typ 80/14 und 192/25 - 10411 des Herstellers F. B. AG - ergab sich unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen
täglichen Belastungszeit eine berufliche Gesamtbelastung von 1,3 x 104 [m/s2]2. Dies beträgt ebenfalls weniger als ein Viertel
des Orientierungswertes.
c) Selbst wenn der Senat in Anbetracht dessen, dass der von Hartung/Dupuis für die BK-Nr. 2103
BKV empfohlene Wert von 5,46 x 104 [m/s2]2 lediglich einen Orientierungswert darstellt und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des BSG zur BK-Nr. 2108
BKV, nach der der dortige Orientierungswert von 25 x 106 Nh zu halbieren ist und von einem Grenzwert von 12,5 x 106 Nh auszugehen
ist (BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R -, zitiert nach Juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 14/08 R -, Rn. 30; BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 14/07 R -, Rn. 31), auch vorliegend den Orientierungswert halbiert und nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen von einem
maßgeblichen Wert von 2,73 x 104 [ m/s2]2 ausgeht, erreicht der Kläger diesen Wert nicht.
d) Angesichts dessen liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Norm des §
9 Abs.
3 SGB VII nicht vor. Nach der genannten Norm wird, wenn Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit
in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit erkranken,
und wenn Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden können, vermutet,
dass diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden sind. Vorliegend gelingt angesichts der Tatsache, dass noch
nicht einmal ausreichende Einwirkungen i.S.d. BK-Nr. 2103
BKV vorliegen, der Nachweis, dass der Kläger infolge der besonderen Bedingungen seiner versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße
der Gefahr der Erkrankung an einer Berufskrankheit ausgesetzt war, nicht.
III. Dem von Dr. F. erarbeiteten Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar spricht die Tatsache, dass beim Kläger allein
am rechten Ellenbogengelenk arthrotische Veränderungen vorhanden sind, auch aus Sicht des Senats für eine BK. Doch kann nicht
allein aufgrund der Äußerung eines Orthopäden in einer orthopädischen Zeitschrift, Maschinen im Sinne der BK-Nr. 2103
BKV seien u.a. Nagler, eine ausreichende Einwirkung angenommen werden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §
193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.