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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.05.2017 - 11 AS 247/17
SGB II - Leistungen EU-Ausländer Leistungsausschluss Keine Ermessensreduzierung auf Null Europarechtskonformität
1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des 13. und 9. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl schon Beschluss vom 9. Mai 2017 - L 11 AS 169/17 B), dass nicht schon aufgrund einer etwaig drohenden Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch den Ausschluss von unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII eine Ermessensreduzierung auf Null folgt und nicht allein aufgrund des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGG II das Ermessen stets auf Null reduziert ist.
2. Der Gesetzgeber hat § 41a Abs 7 SGB II unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um das Existenzminimum sichernde Leistungen handelt, als Ermessensvorschrift ausgestaltet.
3. Deshalb müssen neben den Umstand der Existenzsicherung weitere Punkte hinzutreten, um eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen.
4. Der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 2 Nr 2 SGB II ist mit Europarecht vereinbar, wie der EuGH entschieden hat.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs 1 S. 2 Nr. 2a
,
SGB II § 41a Abs. 7
Vorinstanzen: SG Hannover 22.02.2017 S 46 AS 215/17 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 22. Februar 2017 (S 46 AS 215/17 ER) wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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