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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2017 - 11 AS 245/17
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Anrechnung einer Einkommenssteuererstattung Einstweiliger Rechtsschutz Keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund
1. Der Senat hat bereits entschieden, dass in Eilverfahren um SGB-II-Leistungen für laufende Kosten der Unterkunft keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden dürfen.
2. Vielmehr ist das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis in aller Regel gegeben, wenn ein SGB-II-Leistungsträger zu Unrecht Leistungen für laufende KdUH versagt und es hierdurch bei dem Betroffenen zu einer Bedarfsunterdeckung kommt.
3. Dementsprechend setzt die Bejahung des Anordnungsgrundes bei einem Streit um laufende KdUH nicht zwingend voraus, dass bereits die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen vorliegen oder dass der Vermieter bereits gekündigt bzw. Räumungsklage erhoben hat.
4. An dieser zum Anspruch auf laufende KdUH-Leistungen ergangenen Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest; er schließt sich nicht der anderslautenden Entscheidung des 7. Senat des erkennenden Gerichts vom 28. Juni 2016 an, wonach allein eine Differenz zwischen den Leistungen des Grundsicherungsträgers und den Mietzahlungspflichten nicht genügen soll, um einen Anordnungsgrund zu bejahen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 22
Vorinstanzen: SG Hildesheim S 15 AS 4070/17 ER
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Monat April 2017 i.H.v. 260,02 Euro, für den Monat Mai 2017 i.H.v. 650,06 Euro und für den Monat Juni 2017 i.H.v. 282,53 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erstattet den Antragstellern die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Dem Antragsteller zu 1. wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt L., M., gewährt.
Die PKH-Anträge der Antragsteller zu 2. und 3. werden abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: