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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2014 - 2 AS 932/14
Prozesskostenhilfe Vorläufige Gewährung höherer laufender Leistungen zum Lebensunterhalt Übernahme von Zahlungsrückständen aus Strom- und Gaslieferverträgen
1. Bei einstweiligen Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands muss im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung auch die Realisierbarkeit eines Rückzahlungsanspruchs zu Gunsten des Antragsgegners bei seiner vorläufigen Verpflichtung zur Leistungsgewährung berücksichtigt werden.
2. Leistungsberechtigte Personen sind dazu verpflichtet, alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen. Dies gilt auch für die Übernahme rückständiger Energiekosten. Bei angekündigter oder bereits erfolgter Stromsperre ist es zumutbar, den Zivilrechtsweg zu beschreiten oder einen Wechsel des Stromversorgers vorzunehmen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 22 Abs. 8
,
SGG § 177
,
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung v. 01.01.2013 § 1 Abs. 1 Nr. 4
,
SGB II § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 05.05.2014 S 55 AS 1541/14 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: