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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2014 - 8 R 1052/12
Prüfung der Sozialversicherungspflicht im Hinblick auf eine Tätigkeit als Diplom-Psychologe im Bereich des ambulant betreuten Wohnens psychisch erkrankter Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe basierend auf einem Vertrag über freie Mitarbeit (psychosoziale Beratung und Betreuung) Dienstleistung aus dem Bereich der persönlich geprägten Betreuungsleistungen Bestimmung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art und Eingliederung in die vorgegebene Unternehmensorganisation
1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt wird.
2. Es spricht für die Eingliederung eines als "freier" Mitarbeiter beschäftigten Psychologen in die vorgegebene Organisation des Unternehmens, wenn dieses die Entscheidung über die Auswahl der Klienten trifft und letztlich über die Zuordnung der Betreuer entscheidet, auch wenn dies im Einverständnis mit den Betreuern bzw. nach Absprache im Team, zu dem "freie" Mitarbeiter und abhängig Beschäftigte gehören, geschieht. Auch festangestellte und freie Mitarbeiter gleichermaßen treffende Dokumentationspflichten, Vertretungsregelungen und die Pflicht zur Teilnahme an Teambesprechungen sprechen für eine Integration der freien Mitarbeiter in die vorgegebene Organisation des Unternehmens.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB XII § 93d
,
SGB XII § 75
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 25.10.2012 S 25 R 1127/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen

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