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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2014 - 8 R 208/14
Klage des Rentenversicherungsträgers gegen ein Geldinstitut auf Erstattung überzahlter Altersrente (hier: Auflösung des Kontos des verstorbenen Versicherten vor Eingang des Rückforderungsverlangens) Kenntnis der Bank vom Tod des Rentenberechtigten bei Auflösung des Kontos Einwand der anderweitigen Verfügung über den Zahlbetrag Auslegung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI
1. Auch wenn das Girokonto des verstorbenen Rentenberechtigten zur Zeit der Geltendmachung des Rücküberweisungsbegehrens bereits aufgelöst war, muss das Geldinstitut als zu Unrecht erbracht zurückgeforderte Geldleistungen i.S.d. § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI an den Träger der Rentenversicherung zurück überweisen.
2. Auf den Einwand der anderweitigen Verfügung über den Zahlbetrag kann sich das Geldinstitut ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Todes des Rentenversicherten und Kontoinhabers nicht mehr berufen.
Normenkette:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1-3
,
SGB VI § 102 Abs. 5
,
SGB VI § 118 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Köln 18.02.2014 S 7 R 38/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.02.2014 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.158,57 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.158,57 Euro festgesetzt.

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