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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2014 - 8 R 92/11
Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI Verweisung auf die Tätigkeit eines Warenprüfers/Versandfertigmachers bei vorangegangener Tätigkeit als Verputzer (ohne Berufsausbildung) in einem Stuckateurbetrieb Absolvierung einer Ausbildung als wichtiges Kriterium für die Einstufung eines Berufs in das vom Bundessozialgericht zur Berufsunfähigkeit i.S.v. § 240 SGB VI entwickelte Mehrstufenschema Zuordnung zur Gruppe der Angelernten im oberen Bereich Bewährungsaufstieg Einordnung eines Verputzers ohne abgeschlossene Berufsausbildung in die Gruppe der Facharbeiter bereits aufgrund einer entsprechenden tariflichen Entlohnung
1. Der Umstand, dass ein Versicherter (hier Verputzer ohne abgeschlossene Berufsausbildung) über einen längeren Zeitraum hinweg die Tätigkeit eines Facharbeiters tatsächlich ausgeübt hat und entsprechend dieser Tätigkeit auch entlohnt wurde, rechtfertigt für sich allein noch nicht eine derartige Einordnung des bisherigen Berufs. Der Versicherte muss zusätzlich auch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügen, welche in der Berufsgruppe der Facharbeiter gemeinhin erwartet werden.
2. Die tarifliche Entlohnung ist ein relativ zuverlässiges Indiz für die Bemessung des qualitativen Wertes der entlohnten Tätigkeit, sie spiegelt allerdings nicht stets deren qualitativen Wert wider.
3. Bei einer vorangegangenen Tätigkeit als Verputzer (ohne erforderliche Ausbildung) in einem Stuckateurbetrieb kommt bei entsprechendem Leistungsvermögen des Versicherten als zumutbare Verweisungstätigkeit die Tätigkeit als Warenprüfer/Versandfertigmacher in Betracht.
Normenkette:
SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1-2 und S. 4
,
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbV) v. 02.06.1999 § 2
,
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbV) v. 02.06.1999 § 3 Abs. 2
,
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbV) v. 02.06.1999 § 5
,
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbV) v. 02.06.1999 § 17 Nr. 6
,
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbV) v. 02.06.1999 § 26
,
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbV) v. 02.06.1999 § 32
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 02.11.2010 S 15 R 333/08
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2.11.2010 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten in beiden Rechtszügen einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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