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LSG Sachsen, Urteil vom 19.06.2014 - 3 AL 17/14
Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung; Arbeitsförderung; Förderung aus dem Vermittlungsbudget; Geeignetheit einer Fördermaßnahme; Übernahme der Kosten für die Reparatur an einem Pkw; Übernahme der Kosten für ein Gutachten zur Ermittlung von Reparaturkosten
1. § 44 SGB III enthält keinen gesetzlichen Leistungskatalog. Aus diesem Grund können auch weitere Leistungen wie zum Beispiel die Übernahme von Reparaturkosten am Pkw übernommen werden.
2. Zum Begriff der Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
3. Die Frage nach der Notwendigkeit einer bestimmten Förderleistung stellt sich erst, wenn diese Leistung geeignet ist, den Förderzweck zu erreichen. Eine ungeeignete Förderleistung kann per se niemals notwendig sein.
4. Maßstab für die Beurteilung der Geeignetheit ist nicht das Verhältnis der voraussichtlichen Reparaturkosten zum Wert des unreparierten Fahrzeugs. Denn Bezugspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit einer Förderleistung aus dem Vermittlungsbudget ist der Förderzweck, das heißt die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
5. Die Geeignetheit einer Fördermaßnahme beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Gesichtspunkte wie ein (Mit-)Verschulden der Behörde können erst im Rahmen der Ermessensentscheidung mitberücksichtigt werden.
Normenkette:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB III § 44 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 17.01.2014 S 18 AL 766/13
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht erstattungsfähig.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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