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LSG Sachsen, Urteil vom 18.05.2017 - 3 AS 758/16
"Fikitver Vermögensverbrauch"; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rücknahme- und Erstattungsbescheid
Bei der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und einer zugehörenden Erstattungsforderung ist ein "fiktiver Vermögensverbrauch" nicht zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGB II § 12
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 50
,
AlhiV § 9
Vorinstanzen: SG Dresden 25.05.2016 S 12 AS 756/15
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Mai 2016 abgeändert und im Ausspruch zur Sache wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 2.588,52 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.
Der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 3.058,41 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.
Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 2.752,54 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.
Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 2.935,09 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.
Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 908,94 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.
Der Bescheid des Beklagten vom 5. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 3.229,72 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren erster Instanz zu 1/10. Im Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen

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