Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten; Kein Anspruch auf Erlass
eines Ausführungsbescheids bei der Pflicht des Grundsicherungsträgers zur Zahlung von Arbeitslosengeld II
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Antragstellern beantragte und vom Sozialgericht Kiel mit Beschluss vom
28. Mai 2013 abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den am 2. Mai 2013 gestellten Vollstreckungsantrag zum Eilbeschluss
im Verfahren S 39 AS 39/13 ER, mit dem die Antragsteller den Erlass eines Umsetzungsbescheids durch den Antragsgegner haben durchsetzen wollen.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit folgender Begründung abgelehnt: Hinreichende Erfolgsaussichten
seien nicht gegeben, weil kein Anspruch auf Erlass eines Ausführungsbescheids bestehe; der Beschluss sehe lediglich die Gewährung
von Leistungen vor und enthalte keine weitergehende Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Bescheids. Ziel des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens sei lediglich die kurzfristige Zahlung von Leistungen; deren endgültige Bewilligung sei Gegenstand
des Hauptsacheverfahrens. Ein Ausführungsbescheid sei auch zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs nicht erforderlich.
Mit der Beschwerde machen die Antragsteller geltend, dass die Durchsetzung der einstweiligen Anordnung aus sich heraus und
ohne Ausführungsbescheid nicht möglich sei.
II.
Der Senat lässt offen, ob die fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. §
173 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]) auch im Übrigen zulässig, insbesondere im Hinblick auf §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG statthaft ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P zu gewähren,
zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage nicht gegeben ist.
Nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des erstinstanzlichen
Beschlusses Bezug (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Das weitere Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn der Beschluss des
Sozialgerichts vom 15. April 2013 den Antragsgegner im Sinne einer Grundentscheidung dazu verpflichtet, den Antragstellern
Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in bestimmter Höhe "zu gewähren", ist damit bei
verständiger Würdigung dieser eher untechnischen Bezeichnung nicht die Bewilligung von Leistungen durch Verwaltungsakt, sondern
lediglich die Zahlung von Grundsicherungsleistungen in entsprechender Höhe gemeint. Die Bescheidung des Leistungsanspruchs
ist bei Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen des Gegners in aller Regel nicht erforderlich, dem Interesse der
nachsuchenden Person nach vorläufiger Deckung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs angemessen Rechnung zu tragen. Deshalb
kann von einer Verpflichtung des Gegners zum Erlass eines "Ausführungsbescheids" regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn
aus dem Beschluss des Gerichts unmissverständlich und zweifelsfrei hervorgeht, dass ausnahmsweise ein solcher Bescheid zur
einstweiligen Regelung eines vorläufigen Zustands für notwendig erachtet wird. Dies ist hier nicht der Fall.
Hinreichende Erfolgsaussichten können die Antragsteller insoweit auch nicht aus der Entscheidung des SG Berlin vom 23. Oktober
2012 - S 37 AS 23126/12 ER -herleiten. In dieser Entscheidung wird zwar infolge der in einem Eilverfahren tenorierten Verpflichtung zur "Gewährung"
von Leistungen ein Anspruch auf Bekanntgabe eines entsprechenden Bewilligungsbescheids begründet. Die Entscheidung enthält
aber keine Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts und hat deshalb - auch angesichts der vom Senat aufgezeigten Maßstäbe
zur Auslegung eines solchen Tenors - nur bedingt Aussagekraft. Ohnehin ist Erfolgsaussicht nicht schon immer dann anzunehmen,
wenn eine Kammer eines Sozialgerichts eine Rechtsfrage im Sinne der um Rechtsschutz nachsuchenden Person beantwortet.
Die Antragsteller können schließlich auch nicht damit gehört werden, dass die stattgebende gerichtliche Entscheidung stets
zwingend einer bescheidmäßigen Umsetzung durch die Verwaltung bedürfe. Es trifft insbesondere nicht zu, dass eine Prüfung
der ordnungsgemäßen Umsetzung des Beschlusses in Ermangelung eines Ausführungsbescheids schlechthin ausgeschlossen sei. Vielmehr
ist es möglich, durch Abgleich der - im ordentlichen Verwaltungsverfahren - verbeschiedenen Leistungen mit den tatsächlich
erfolgten Zahlungen - die dann entsprechend höher ausfallen müssten - festzustellen, ob eine gerichtliche Grundentscheidung
entsprechend §130 Abs. 1
SGG ordnungsgemäß umgesetzt wird oder nicht. Deshalb gehen auch die Ausführungen der Antragsteller zur vermeintlich fehlenden
Vollstreckbarkeit einer ohne Ausführungsbescheid verbleibenden gerichtlichen Eilentscheidung ins Leere.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).