Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem
Sozialgericht (SG). Dort begehrte der Kläger die Zahlung von Krankengeld über den 2. Mai 2015 hinaus.
Der 1968 geborene Kläger war bei der Beklagten als Arbeitsloser pflichtversichert. Seit dem 13. März 2015 war er arbeitsunfähig
erkrankt. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte Arbeitslosengeld bis zum 23. April 2014 fort. Der Kläger reichte der Beklagten
die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (im Folgenden: AU-Bescheinigung) des Dr. R. vom 15. April 2015 ein, mit der dieser Arbeitsunfähigkeit
bis zum 2. Mai 2015 bescheinigte. Am 6. Mai 2016 bescheinigte der Facharzt für Allgemeinmedizin B. mit Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit
des Klägers vom 4. bis zum 16. Mai 2015. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, die aufgrund
des Arbeitslosengeldbezuges fortbestehende Mitgliedschaft habe mit Ablauf des 2. Mai 2015 geendet. Es bestehe somit am 4.
Mai 2015 keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld (Bescheid vom 11. Juni 2015). Im Widerspruchsverfahren führte der
Kläger aus, Arbeitsunfähigkeit sei ihm bis Samstag, den 2. Mai 2015 bescheinigt worden. Am Montag, den 4. Mai 2015 sei die
Praxis wegen Erkrankung des Arztes geschlossen gewesen. Der Vertreter habe ihm Arbeitsunfähigkeit ab Montag, den 4. Mai 2015
bescheinigt. Er reichte u.a. eine Folgebescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin B. ein, der ihm Arbeitsunfähigkeit
durchgehend vom 13. März bis 16. Mai 2015 bescheinigte. Er habe den Arzt B. nochmals aufgesucht; dieser habe für den besagten
Zeitraum eine Folgebescheinigung ausgestellt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2015).
Hiergegen hat der Kläger am 30. November 2015 beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. W. beantragt. Er hat
sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und darauf hingewiesen, dass sein Hausarzt bestätigt habe, dass es
sich bei der AU-Bescheinigung vom 4. Mai 2015 um eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe.
Mit Beschluss vom 22. August 2016 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Anspruch auf
Krankengeld habe am 2. Mai 2015 geendet, weil der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit erst am 6. Mai 2015 habe erneut feststellen
lassen. Hiergegen hat der Kläger am 29. August 2016 Beschwerde eingelegt.
Mit Urteil vom 2. September 2016, zugestellt am 3. Februar 2017, hat das SG die Klage abgewiesen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger weiter ausgeführt, er halte den Beschluss vom 22. August 2016 und das Urteil vom 2.
September 2016 für rechtsfehlerhaft. Deshalb sei ihm PKH zu bewilligen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach §
73 a Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,
eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990
- Az.: 1 BvR 94/88). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance
aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 - Az.: B 13 RJ 83/97 R, nach juris).
Der Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren steht hier zwar nicht bereits entgegen, dass das Urteil des SG zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - Az.: L 6 R 1300/14 B). Bei der für die Bewilligung von PKH anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder - verteidigung
ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung - hier Klageabweisung
-gebunden. Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das PKH-Verfahren verlagert worden
ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen
ist. Für die nach §
114 Satz 1
ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn
alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist das PKH-Begehren, wenn die Partei es schlüssig
begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit
gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum PKH-Gesuch zu äußern (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 7. März
2012 - Az.: XII ZB 391/10, m.w.N., nach juris).
Hier war allerdings bereits keine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären. Insoweit nimmt der Senat nach §
153 Abs.
1 SGG i.V.m. §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG auf die Gründe II. des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung käme daher nur in Betracht,
wenn die Entscheidung über das bewilligungsreife PKH-Gesuch vom Gericht verzögert worden ist und sich infolge der Verzögerung
die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil der antragstellenden Partei verändert hat. Selbst wenn
durch die Verbescheidung des PKH-Antrages vom 30. November 2015 durch Beschluss vom 22. August 2016 eine Verzögerung angenommen
werden könnte, haben sich in diesem Zeitraum die Erfolgsaussichten nicht zum Nachteil des Klägers verändert. Vielmehr bestand
schon zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Erfolgsaussicht. Auch insoweit nimmt der Senat nach §
153 Abs.
1 SGG i.V.m. §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, denen er sich anschließt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).