Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines Fahrers
Divergenzrüge
Begriff der Abweichung
Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten (noch) darüber, ob der Beigeladene
zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Fahrer vom 23.3. bis 23.10.2009 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht
in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 9.12.2014 ist gemäß
§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 2.3.2015 sinngemäß auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
1. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt
oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt
hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte
Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin ist der Auffassung, das LSG habe die Tatsache, dass gewisse Vorgaben der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen
zu 1. bestanden hätten, als entscheidendes Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung gesehen. Hierdurch sei es
von Rechtssätzen abgewichen, die das BSG aufgestellt habe. Konkret habe das BSG den Rechtssatz aufgestellt, aus der Beschränkung der Gestaltungsfreiheit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht allein könne
keine persönliche Abhängigkeit abgeleitet werden (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.11.1980 - 8a RU 26/80 - Juris). In späteren Entscheidungen habe das BSG diesen Rechtssatz bestätigt (Hinweis auf BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris).
Hierdurch legt die Klägerin das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz nicht in einer den Anforderungen nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gerecht werdenden Weise dar. Die Klägerin entnimmt bereits der angefochtenen Entscheidung keinen sie tragenden abstrakten
Rechtssatz, sondern bildet lediglich aus der konkreten Entscheidung des LSG einen zusammenfassenden Satz der rechtlichen Würdigung
des Einzelfalles. Dies genügt aber nicht den Zulässigkeitsanforderungen, denn erforderlich wäre hiernach - wie bereits ausgeführt
- die Darlegung eines Widerspruchs im Grundsätzlichen. Eine Abweichung lässt sich nur dartun, indem zunächst der konkrete
(abstrakte) Rechtssatz herausgearbeitet wird, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Ein abstrakter Rechtssatz
liegt vor, wenn das Gericht eine allgemeine Regelung aufstellt, die über den Einzelfall hinaus auch für vergleichbare Sachverhalte
gelten soll (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 389 mwN). Diesen Anforderungen wird die Klägerin
nicht gerecht. Im Kern ihres Vorbringens rügt die Klägerin vielmehr nur einen vermeintlichen Rechtsanwendungsfehler des LSG,
weil dieses die in der Beschwerdebegründung benannte Rechtsprechung des BSG nicht genügend beachtet hätte. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.