Eingliederungsvereinbarung
Grundsatzrüge
Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage
Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Nach den sich aus §
160a Abs.
2 Satz 3
SGG ergebenden Anforderungen erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Formulierung einer bestimmten
abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird.
3. Neben der klaren Formulierung einer Rechtsfrage muss ein Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Herausarbeitung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine
Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erwarten lässt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Nach den sich aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG ergebenden Anforderungen erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Formulierung einer bestimmten
abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Neben der klaren Formulierung einer Rechtsfrage muss ein Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts sowie unter
Herausarbeitung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren
Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erwarten lässt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
7. Aufl 2016, IX. Kapitel RdNr 57, 63 ff).
Der Kläger hat die Frage formuliert, "ob der Beklagte im Rahmen seiner Aufklärungsverpflichtung den Kläger darauf hinzuweisen
hat, dass ihm ein Vertragsschluss der EGV freisteht, und dass er für diesen Fall keine Sanktionen zu befürchten hat". Selbst wenn man diese Fragestellung als abstrakte
Rechtsfrage in dem genannten Sinne ansieht, fehlt es aber an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit unter dem Gesichtspunkt,
dass sich die Rechtsfrage auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt bezieht. Insbesondere hat der Kläger in seiner
Beschwerdebegründung nichts zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der von ihm offenbar beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklage
ausgeführt und worin diese bestehen soll, wenn dem Kläger die Antwort auf die von ihm gestellte Frage zwischenzeitlich bekannt
ist.
Im Übrigen fehlt jede Auseinandersetzung mit der bereits ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des BSG sowohl zu Eingliederungsvereinbarungen als auch zu diese ersetzende Verwaltungsakte (vgl etwa BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 75/12 R - BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr 13; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1). Der Kläger hat nicht dargelegt, warum sich die von ihm anlässlich des vorliegenden Verfahrens gestellten
Fragen nicht anhand dieser Rechtsprechung des BSG beantworten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.