Gründe:
I
Die Klägerin hat beim BSG die Beiordnung eines "Notanwalts" für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil
des LSG Baden-Württemberg vom 9.12.2010 beantragt. Sie könne zwar die Kosten für die Vertretung selbst aufbringen, finde aber
keinen zur Vertretung bereiten Anwalt. Das BSG hat den Antrag mit (berichtigtem) Beschluss vom 25.2.2011 abgelehnt. Hiergegen
hat die Klägerin "sofortige Beschwerde" eingelegt. Sie rügt, die Ablehnung der Beiordnung sei zu Unrecht erfolgt. Die Anforderungen
an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts seien überspannt worden. Dadurch sei zugleich
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der erst am Tag des Ablaufs der Beschwer- defrist kontaktierte Rechtsanwalt
sei zur Übernahme eines Verfahrens in dritter Instanz nur in der Lage gewesen, nachdem er Einsicht in die Akten habe nehmen
können.
II
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 25.2.2011 (Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts) ist unzulässig,
denn der Rechtsbehelf ist nicht statthaft.
Gemäß §
202 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren das
GVG und die
ZPO entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz - das
SGG - keine Bestimmung über das Verfahren enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht
ausschließen. Über das Verfahren gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, enthält
das
SGG keine Bestimmung. Die entsprechende Regelung des §
78b Abs
2 ZPO ist aber nicht entsprechend heranzuziehen, da die grundsätzlichen Unterschiede einerseits des zivilprozessualen Verfahrens
und andererseits des sozialgerichtlichen Verfahrens dies ausschließen. Soweit im
SGG auf die
ZPO verwiesen wird, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die "Beschwerde nach dem
SGG" (vgl BSG SozR 3-8570 §
17 Nr 1; SozR 3-1500 § 51 Nr 15; BSGE 79, 80 = SozR 3-1500 §
51 Nr 19; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 9. Aufl 2010, Vor §
172 RdNr 2; Böttiger in Breitkreuz/Fichte,
SGG Vor §§
172 RdNr 12).
Eine Beschwerde ist nach §§
172 Abs
1,
177 SGG nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen (und auch dort nur eingeschränkt) statthaft (Lüdtke in HK-
SGG, 3. Aufl 2009, §
172 RdNr 2). Gegen Beschlüsse des BSG ist eine Beschwerde nicht statthaft.
III
Die Klägerin hat mit der "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 25.2.2011 gerügt, der Senat habe mit der Entscheidung ihr rechtliches
Gehör verletzt (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG). Darin ist eine Anhörungsrüge (§
178a SGG) zu sehen.
Gemäß §
178a Abs
1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliches Vorbringen
des Rügeführers vom Gericht nicht in seine Erwägungen miteinbezogen wurde (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Bezieht sich eine Anhörungsrüge auf die Nichtbeachtung von Tatsachen durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts,
muss sie darlegen, dass die angeblich übergangenen Tatsachen berücksichtigungsfähig waren (vgl BSG vom 23.10.2009 - B 1 KR
2/09 C - juris RdNr 4).
Die Anhörungsrüge ist statthaft, denn gegen den Beschluss des Senats über die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts ist
ein Rechtsmittel nicht gegeben (s oben II). Die Anhörungsrüge ist aber unzulässig, denn die Gehörsverletzung ist entgegen
§
178a Abs
2 Satz 5
SGG nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden (zu den Begründungsanforderungen vgl auch BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2).
Die Klägerin hat kein Vorbringen bezeichnet, das das Gericht nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Soweit sie sinngemäß
vorträgt, der Senat habe ihr Vorbringen zwar berücksichtigt, die Anforderungen an die Darlegungen der Voraussetzungen für
die Beiordnung eines Notanwalts aber überspannt, macht sie nur geltend, weshalb aus ihrer Sicht der Senat zu einer anderen
Entscheidung hätte gelangen müssen. Sie setzt sich also inhaltlich mit dem Beschluss auseinander. Eine inhaltliche Auseinandersetzung
kann nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein (vgl BSG vom 29.11.2005 - B 1 KR 94/05 B).
Beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass die von einem vor dem BSG postulationsfähigen Bevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) eingelegte Beschwerde beim BSG bis zum Ablauf der Einlegungsfrist vorliegen musste. Vorliegend musste der Klägerin bis zum
17.1.2011 ein Notanwalt beigeordnet worden sein und dieser die Beschwerde eingelegt haben. Dies konnte nur geschehen, wenn
die Klägerin das Scheitern ausreichender eigener Bemühungen um einen Anwalt bis zu diesem Zeitpunkt glaubhaft gemacht hatte
(zu Glaubhaftmachung bzw Nachweis der Voraussetzungen des §
78b Abs
1 ZPO vgl BSG vom 15.10.1999 - B 13 RJ 129/99 B; BFH vom 11.5.2007 - III S 37/06 [PKH]; BFH vom 14.10.2002 - VI B 105/02 - BFH/NV 2003, 77; BGH vom 7.12.1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412), da für zeitaufwändige gerichtliche Ermittlungen in der Einlegungsfrist kein Raum ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§
183,
193 SGG.