Gründe:
I
Im Streit steht die endgültige Übernahme der Kosten für eine durchgeführte Sanierung des Schornsteins des Eigenheimes der
Kläger als Zuschuss sowie die Erstattung der Aufwendungen für Dachrinnenreinigungen im Jahre 2011.
Der Beklagte lehnte die Übernahme der Instandsetzungskosten für das Dach des Hauses der Kläger wegen der Unangemessenheit
der Aufwendungen ab. Klage und Berufung hiergegen sind ebenso wie der Antrag auf darlehensweise Übernahme der Kosten im vorläufigen
Rechtsschutz erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 20.10.2011 und rechtskräftiges Berufungsurteil vom 22.2.2013; Beschlüsse
vom 26.11.2010 und 7.3.2011). Die sodann beantragte Übernahme der Kosten für die Sanierung des Schornsteins beschied der Beklagte
positiv, während er die Erstattung der Kosten für eine Dachrinnenreinigung ablehnte. Die Schornsteinsanierung ließen die Kläger
jedoch zunächst nicht durchführen und legten rund 1 ½ Jahre später ein aktualisiertes und teureres Angebot zur Durchführung
dieser Arbeiten vor. Die Übernahme der höheren als bisher bewilligten Aufwendung (mehr als 2500 Euro) lehnte der Beklagte
ab. Zur Begründung verwies er einerseits auf die bereits rechtskräftige Entscheidung über die Aufwendungen zur Dachsanierung
und andererseits darauf, dass die Kläger ein unangemessenes Haus bewohnen würden, das nicht dem Schonvermögen unterfalle und
daher bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen sei. Im vorläufigen Rechtsschutz
hat das LSG den Beklagten alsdann verpflichtet, den Klägern zuzusichern, vorläufig jeweils höhere Leistungen für Unterkunft
und Heizung unter kopfteiliger Berücksichtigung der Aufwendungen für die Reparatur des Schornsteins zu zahlen (Beschluss des
LSG Berlin-Brandenburg vom 2.4.2015 - L 10 AS 3117/13 B ER). Die ebenfalls erneut beantragte Dachrinnenreinigung lehnte der Beklagte ab, bestätigt - nach Verbindung mit dem Klageverfahren
wegen der Schornsteinsanierung - durch Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom 11.8.2014. Das LSG hat die auf endgültige zuschussweise
Übernahme der Kosten für die Schornsteinsanierung und die Übernahme der Aufwendungen für die Dachrinnenreinigung gerichtete
Berufung zurückgewiesen. Es bestünden bereits Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger, denn sie verfügten über verwertbares
Vermögen in Gestalt des von ihnen bewohnten Hausgrundstücks, das unangemessen sei, sodass es nicht dem Vermögensschutz des
§ 12 Abs 3 Nr 4 SGB II unterfalle. Allerdings sei dieses Vermögen nicht sofort verwertbar. Dies führe dazu, dass die Aufwendungen für die Unterhaltungsarbeiten
durch die Schornsteinsanierung vom Beklagten als Darlehen zu übernehmen seien. Darüber hinausgehende Aufwendungen für weiteren
Sanierungsbedarf seien nicht angemessen. Die Kosten der Dachrinnenreinigung seien nicht zu übernehmen, denn weder handele
es sich insoweit um Aufwendungen, die auch einen Mieter träfen, noch sei die Notwendigkeit der Durchführung der Arbeiten durch
eine Fachfirma erkennbar (Urteil vom 27.1.2016).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde an das BSG. Sie machen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend und rügen Divergenz zwischen der Entscheidung des LSG und solchen des BSG (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) sowie einen Verfahrensfehler des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Kläger haben die geltend gemachten
Zulassungsgründe nicht formgerecht dargelegt (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete
Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung
(BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Kläger haben bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Auch ihrem Vorbringen kann eine solche nicht entnommen werden.
Der Vortrag alleine, in den streitentscheidenden Rechtsfragen gebe es unterschiedliche Rechtsprechung von Landessozialgerichten,
begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG. Erforderlich ist, dass in der Beschwerdebegründung zumindest dargelegt wird, welche bestimmte Rechtsfrage noch nicht durch
die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist. Dies gelingt den Klägern jedoch nicht. Sie zitieren Rechtsprechung des
BSG und tragen sodann vor, das LSG hätte unter Berücksichtigung dieser zu einem anderen rechtlichen Ergebnis gelangen müssen
bzw das LSG weiche von der Rechtsprechung des BSG ab. Aber auch im Hinblick auf eine Divergenz mangelt es an hinreichenden Darlegungen.
Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes einer Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen,
dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Der
Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen
Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten
Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht
aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon
ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.
Abgesehen davon, dass auch hier gilt, dass unterschiedliche Rechtsprechung der Berufungsgerichte keine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG begründet, ist es den Klägern nicht gelungen, einen abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten, mit dem das LSG von einer Entscheidung
des BSG abweicht. Sie arbeiten weder einen abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG heraus noch eine von einer solchen abweichende tragende Rechtsauffassung des LSG. Sie legen dar, welche Tatsachen und rechtlichen
Erwägungen das LSG bei seiner Entscheidungsfindung fehlerhaft außer Acht gelassen habe, benennen jedoch keine abstrakten Rechtssätze,
deren Abweichung voneinander eine Divergenzrüge begründen könnte. Stattdessen subsumieren sie den vorliegenden Sachverhalt
allgemein unter Rechtsprechung des BSG und stellen fest, dass das LSG angesichts dessen zu einem anderen rechtlichen Ergebnis hätte gelangen müssen. Insoweit gilt
jedoch, dass auch in dem Fall, in dem das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht und deshalb das
Recht fehlerhaft anwendet, nicht angenommen werden kann, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung
einer Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage
stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall
lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG vom 2.2.2011 - B 13 R 381/10 B - juris RdNr 10).
Auch der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs ist in der Beschwerdebegründung nicht
formgerecht dargelegt (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Es mangelt vollständig an Ausführungen dazu, wodurch das LSG sie in ihrem rechtlichen Gehör beeinträchtigt haben könnte.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Da bereits die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war, besteht auch keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Durchführung
des Beschwerdeverfahrens iS der §
202 SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO. Die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.