Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Aktenzeichen L 16 AS 257/13.
In dem zuvor benannten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren war die zuschussweise Leistungsgewährung im Rahmen eines Verfahrens
nach § 44 SGB X streitig. Das SG und das LSG hatten die Hilfebedürftigkeit des Klägers verneint. Er verfüge über verwertbares Vermögen in der Gestalt eines
nicht angemessenen Hausgrundstücks, für dessen Verwertung es an Anstrengungen des Klägers mangele. Der Kläger hat als Wiederaufnahmegrund
geltend gemacht, dass bisher von den Gerichten nicht beachtet worden sei, dass bis zu einer Wohnfläche von 130 qm keine Überprüfung
der Angemessenheit erfolge und darüber hinaus nur verlangt werden könne, dass eigentumsrechtlich abtrennbare Gebäudeteile
vermietet oder verkauft würden. Das LSG hat die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen (Urteil vom 23.2.2016) und die
Revision nicht zugelassen.
Der Kläger beantragt beim BSG zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Bewilligung von PKH.
II
Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist vorliegend nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen
des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht mehr. Dass die Abweichung der Entscheidung des
LSG von der Rechtsprechung des BSG kein Wiederaufnahmegrund ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, sondern beantwortet sich bereits aus den gesetzlich
vorgegebenen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahme.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. Insoweit ist darauf hinzuweisen,
dass es in einem Verfahren zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Wiederaufnahme eines rechtskräftig
abgeschlossenen Rechtsstreits ablehnendes Urteils des Berufungsgerichts nicht darauf ankommt, ob die Ausgangsentscheidung
in Divergenz zu der Rechtsprechung des BSG steht, sondern, ob das LSG bei der Prüfung der Wiederaufnahmeklage von höchstrichterlichen Entscheidungen abgewichen ist.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG).