Gründe:
Mit Urteil vom 30.11.2015 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger macht zum einen geltend, das LSG habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung durch Verkennen eines allgemeinen
Erfahrungssatzes überschritten. Auf einen Verstoß gegen §
128 Abs
1 S 1
SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nach der ausdrücklichen Bestimmung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nicht gestützt werden.
Zum anderen rügt der Kläger eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht iS von §
103 SGG.
Hierzu trägt er vor, das LSG hätte sich aufgrund der im Gutachten des Dr. H. vom 3.10.2014 beschriebenen weiten Einschränkungen
seiner Person bei der Berufsausübung gedrängt sehen müssen, ein psychologisches Gutachten anzufordern, um aufzuklären, inwieweit
eine weitere Berufsausübung infolge der vielfältigen, in dem Gutachten beschriebenen Beeinträchtigungen sowie Bedingungen
möglich sei und welche Umstellungen und Anpassungen von ihm geleistet werden könnten. Er, der Kläger, sei aufgrund der verschiedenen
Beschwerden derart beeinträchtigt, dass er nicht mehr in der Lage sei, sich auf eine neue berufsfremde Erwerbstätigkeit umzustellen,
auch wenn es sich dabei um leichte körperliche Arbeiten handele.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des §
103 SGG nicht schlüssig bezeichnet.
Ausweislich der Bestimmung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn das LSG einem Beweisantrag des Beschwerdeführers ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, im Berufungsverfahren einen Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens ua
zur Frage seiner Umstellungsfähigkeit auf berufsfremde Tätigkeiten gestellt zu haben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.